Unfallflucht: Schaden nicht bemerkt

Schaden nicht bemerkt und dennoch bzw. ? In der Tat ist es keine Seltenheit, dass sich ein Mandant meldet, der glaubhaft versichert, nichts bemerkt zu haben und dem eine Unfallflucht vorgeworfen wird.

Dabei ist – entgegen der Gerichte und Staatsanwaltschaften – gerade nicht automatisch von einer Schutzbehauptung auszugehen, von einem sich hinter einer Ausrede verstecken, wenn jemand darauf verweist, nichts bemerkt zu haben. Vielmehr gibt es zahlreiche Fälle, in denen selbst bei augenscheinlich erheblichen Beschädigungen der Betroffene nichts bemerkt hat. Und eben diese Frage ist dann auch dem Sachverständigenbeweis zugänglich.

Dazu bei uns: Verteidigung gegen den Vorwurf Unfallflucht / Fahrerflucht

Der Klassiker: Das erhebliche Schadensbild nach einer Unfallflucht

Der Klassiker: Ein Schadensbild das Kratzer noch und nöcher aufwies, ein Mandant der mit treuem Blick erklärt, er habe nichts gemerkt. Wer damit in den Gerichtssaal geht hat leider schon verloren, denn – entgegen jeder Lebenserfahrung – weisen Richter gerne darauf hin, dass dies eine reine Schutzbehauptung sei und schon das „erhebliche Schadensbild“ dafür spreche, dass man den Unfall wahrgenommen haben muss.

An der Stelle verweise ich gerne auf einen herausragenden Aufsatz von „Dipl.Ing. Prof. Dr. rer. biol. hum. Jochen Buck“, seines Zeichens Direktor des Instituts für forensisches Sachverständigenwesen, der in DAR Extra 2014, dort Seite 766, sehr ausführlich diese „Schutzbehauptung“ und ihre Untersuchung analysiert. Hier zeigt sich, dass nicht nur regelmäßig ein Urteil ohne Sachverständigengutachten nicht möglich sein wird, sondern dass selbst die jeweiligen Sachverständigengutachten sehr genau gelesen werden müssen, da hier zahlreiche Fehlerquellen vorhanden sind. Insbesondere muss der persönliche körperliche Zustand des Fahrers berücksichtigt werden, etwa ob dieser in bestimmten Tonlagen nicht mehr gut hört, während er im Übrigen keine Hörprobleme zu haben scheint.

Es ist keineswegs so, dass es sich schlicht um eine „beliebte Ausrede“ handelt: In der Tat kann ein Geschehen derart komplex sein, dass der erste Eindruck täuscht. Eine erheblich verkratzte Seite eines PKW etwa muss nicht zwingend zu erheblichem Lärm führen, sondern kann – so zeigen Gutachten! – zu besonders hohen oder tiefen Tonlagen führen, die der ohnehin gestresste Autofahrer evt. nicht wahrgenommen haben konnte. Daher ist es je nach Einzelfall auch sinnvoll, dass man als Verteidiger eben nicht nur auf die Begutachtung der PKW drängt, sondern mitunter auch auf die Begutachtung der physiologischen Eigenschaften des Fahrers. Aber: Wer sich doch nur versucht herauszureden, der muss mit erheblichen Kosten für den Sachverständigen rechnen! Gute Beratung deckt daher auch immer den Fall ab, dass man vor Augen hat, dass der Mandant – sei es aus Scham – die Augen vor der Realität verschliesst.

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Jens Ferner

Strafverteidiger

Kein vorsätzliches Entfernen vom Unfallort bei späterer Kenntnis vom Unfall

Ein Autofahrer macht sich nicht wegen Unfallflucht strafbar, wenn er erst nach Verlassen des Unfallorts von seiner Beteiligung am Unfall Kenntnis erlangt und sich gleichwohl weiter vom Unfallort entfernt.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg im Fall eines Lkw-Fahrers, der mit seinem Außenspiegel einen anderen Lkw beschädigt hatte. Er wurde vom Geschädigten verfolgt und 1,5 km vom Ort des Unfallereignisses entfernt auf den Unfall aufmerksam gemacht. Der Angeklagte setzte seine Fahrt gleichwohl fort. In erster Instanz wurde er deshalb wegen eines vorsätzlichen Entfernens vom Unfallort verurteilt.

Sein Rechtsmittel hatte Erfolg, das OLG sprach ihn frei. Nach Ansicht der Richter bestehe keine Strafbarkeit, wenn der Betroffene erst an einem anderen als dem Unfallort vom Unfall erfährt. Der Anhalteort werde nicht dadurch zum Unfallort, dass der Unfall im fließenden Verkehr geschah und der Geschädigte als eine feststellungsbereite Person den Angeklagten verfolgt habe. Für die Bestimmung der räumlichen Grenze des Unfallorts komme es auf die Sicht feststellungsbereiter Personen an, die am Ort des Geschehens bleiben und nicht etwa die Verfolgung des Täters aufnehmen (OLG Hamburg, 3-13/09 (Rev)). Damit griff das OLG auch Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf.


BVerfG: Unvorsätzliches Entfernen vom Unfallort ist keine Unfallflucht

Das BVerfG hat 2007 entschieden, dass das unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort nicht vom Tatbestand des §142 StGB erfasst wird. Die Verfassungsbeschwerde betraf die Frage, ob die Erstreckung der Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB auf Fälle des unvorsätzlichen Entfernens vom Unfallort gegen das strafrechtliche Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) verstößt, was das BVerfG letztlich bejahte:

Der Auslegung des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB, die auch das unvorsätzliche – und nicht nur das berechtigte oder entschuldigte – Sich-Entfernt-Haben vom Unfallort unter diese Norm subsumiert, steht die Grenze des möglichen Wortsinns der Begriffe „berechtigt oder entschuldigt“ entgegen (…) Soweit die Rechtsprechung auf den Schutzzweck des § 142 StGB abstellt, die Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Ansprüche der Unfallbeteiligten untereinander zu sichern, lässt sich damit die in Rede stehende Auslegung nicht begründen. Dass „nicht nur eine Flucht, sondern jedes näher umschriebene Sich-Entfernen vom Unfallort verboten und mit Strafe bedroht ist“ (BTDrucks 7/3503, S. 4), lässt sich zwar „zwanglos aus der Notwendigkeit erklären, die Interessen der von dem Unfall Betroffenen, vor allem die Ersatzansprüche der Geschädigten, zu sichern“ (BTDrucks 7/2434, S. 4). Dieses Verbot gilt aber – wie jede Verbotsnorm – unabhängig davon, ob im Einzelfall der Betroffene Kenntnis von den tatsächlichen Voraussetzungen hat, an die es anknüpft. Die Schwierigkeit des Nachweises dieser Kenntnis – und darum geht es in den betroffenen Fällen – kann nicht durch den Hinweis auf die kriminalpolitische Bedeutsamkeit des Verbots umgangen werden.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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