Unfallflucht: Regress der Versicherung und Versicherungsschutz verloren

Versicherungsschutz verloren nach und Regress der Versicherung: Wer unerlaubt nach einem Unfall die Unfallstelle verlässt, muss jedenfalls teilweise der Haftpflicht-Versicherung den bereits regulierten Schaden ersetzen.

Mancheiner ist bei einem Verkehrsunfall recht schnell – wenn es darum geht, zu verschwinden. Während je nach Fallkonstellation das durchaus keine strafrechtlichen Konsequenzen haben kann, heißt das aber nicht, dass es insgesamt folgenlos ist. Denn: Zivilrechtlich wird die Sache nochmals und mitunter genauer untersucht. Und kann teuer werden, wenn die eigene Versicherung Geld haben möchte. Besonders verbreitet ist dabei der Irrglaube, man könne hinterher nicht nachvollziehen, ob der Betroffene den Unfall bemerkt hat oder nicht.

Dazu auch bei uns: Verteidigung gegen Vorwurf Unfallflucht

Versicherungsschutz verloren nach Unfallflucht?

Es muss im Einzelfall geklärt werden, ob der Fahrer durch die Unfallflucht seine Aufklärungsobliegenheit verletzt hat, weil er die Versicherung nicht innerhalb einer Frist informiert hat, die dem Unverzüglichkeitsgebot des § 142 Abs. 2 StGB genügt (so der BGH). Selbst wenn dies bejaht wird, muss geprüft werden, ob der Leistungsfreiheit der Versicherung die mangelnde Kausalität dieser Obliegenheitsverletzung für die Feststellung des Versicherungsfalls und die Feststellung oder den Umfang ihrer Leistungspflicht entgegensteht.

Der Kausalitätsgegenbeweis kann ausgeschlossen sein, wenn der Fahrer arglistig gehandelt hat. Eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, IV ZR 62/07 und IV ZR 97/11).

Auf keinen Fall ist es mit dem BGH dabei so, dass in den Fällen einer Unfallflucht stets eine arglistige Handlungsweise des Versicherungsnehmers anzunehmen ist, wenn jegliche nachträgliche Ermöglichung von unfallrelevanten Feststellungen verhindert wird. Eine solche pauschale Sichtweise liesse mit dem BGH die notwendige einzelfallbezogene Betrachtung vermissen. Insbesondere dahin, dass es für die Beurteilung des Handelns des Versicherungsnehmers allein auf den Zeitpunkt ankommt, in dem dieser die Obliegenheit verletzt, hier also die Zeit, zu der der Fahrer seiner Pflicht aus § 142 Abs. 2 StGB noch hätte nachkommen können.

Es kommt sehr stark auf den Einzelfall an und auch hier gilt: Eine besonders schnelle Beratung kann tiefgreifende Schäden verhindern. Wer viele Wochen zu Hause sitzt, Nachts schlecht schlafen kann und Sorge hat, dem wird irgendwann klar, dass es eine Milchmädchenrechnung war, diese Lebenszeit zu verlieren weil man zu Beginn an ernsthafter Beratung gegeizt hat. Sparen Sie sich den Ärger, wenn Sie Spontan von der Unfallstelle geflüchtet sind sollten Sie umso eher Beratung suchen, je zeitnäher der Vorfall her ist.

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Jens Ferner

Strafverteidiger

Regress der KFZ-Haftpflichtversicherung bei Unfallflucht

Das Landgericht Düsseldorf (20 S 7/10) hat entschieden, dass im Fall einer Unfallflucht eines Versicherungsnehmers dessen Versicherung bei ihm „Rückgriff“ nehmen kann, sich also schadlos für die geleistete Unfallregulierung halten kann. Das LG Düsseldorf begründet dies damit, dass das Verlassen der Unfallstelle die Möglichkeit des Versicherers einschränkt, Feststellungen zu treffen, die zur Aufklärung des Sachverhaltes oder zur Minderung des Schadens dienlich sein könnten. Das stellt deshalb – selbst bei eindeutiger Haftungslage – ein vertragswidriges Verhalten i.S.d. §28 II VVG seitens des Versicherungsnehmers dar. Das LG Düsseldorf beruft sich hierbei auf den BGH (VI ZR 71/99).

In diesem Sinne ist eine Verkehrsunfallflucht dann auch noch als arglistig nach §28 III VVG einzustufen, denn sie ist potentiell geeignet, die Aufklärung des Tatbestandes und die Ermittlung des Haftungsumfangs der Versicherung nachteilig zu beeinflussen. Dem Versicherungsnehmer hilft es auch nicht, dass er beim Unfall beobachtet wurde und einwenden könnte, dass seine Unfallflucht ohnehin (hier nach einer Stunde) aufgeklärt würde: Die Arglist lässt sich damit nicht verneinen, da dies für den Beklagten zu dem Zeitpunkt, als er die Obliegenheit verletzte, nicht vorhersehbar war.


Verlust der Versicherung nach Unfallflucht – Es kommt auf den Zeitpunkt an

Kommt der Versicherungsnehmer, der sich nach einem Verkehrsunfall erlaubt vom Unfallort entfernt hat, seiner Pflicht zur unverzüglichen Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nicht rechtzeitig nach, informiert er aber statt dessen seinen Versicherer zu einem Zeitpunkt, zu dem er durch Mitteilung an den Geschädigten eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB noch hätte abwehren können, so begründet allein die unterlassene Erfüllung der Pflicht nach § 142 Abs. 2 StGB keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (BGH, IV ZR 97/11).

Kein Fremdschaden bei Unfallflucht: Versicherer muss zahlen

Ist kein Fremdschaden entstanden, muss der Kaskoversicherer auch zahlen, wenn sich der Versicherungsnehmer von der Unfallstelle entfernt hat.

So sieht es das Landgericht Ravensburg (1 S 15/18). Die Formel „Entfernen vom Unfallort = Verlust des Kaskoschutzes“ ist nach der Entscheidung zu einfach. Zwar sind die Unfälle ohne Fremdschaden selten, doch es gibt sie: Wie im Urteilsfall wird eine Leitplanke gestreift, oder das Fahrzeug kommt von der Fahrbahn ab und landet im Graben. Das Pikante: Es drängt sich regelmäßig ein gewisser Verdacht auf, warum der VN sich vom Unfallort entfernt hat. Doch ein Verdacht genügt nicht. Es kann auch die kühle Überlegung sein, auf wen man warten soll, wenn man keinen Fremdschaden angerichtet hat.

Bis zu 10.000 Euro Regress bei doppelter Obliegenheitsverletzung

Das AG Montabaur (10 C 276/11) erinnert an frühere BGH-Rechtsprechung (BGH, IV ZR 216/04), wobei der BGH seinerzeit entschieden hat:

Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor (hier: ) und eine weitere nach Eintritt des Versicherungsfalles (hier: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), können die Beträge, bis zu denen der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen kann, addiert werden.

Sprich: Wer zuerst den Unfall verursacht hat weil er betrunken fuhr und dann auch noch flüchtet, der muss damit rechnen, dass der Regressanspruch des Versicherers ihm gegenüber verdoppelt wird. Es werden aus 5000 Euro also 10000 Euro, die der Versicherer von dem Fahrer zurückfordern kann. Dass das AG Montabaur in einem gleich gelagerten Fall nun ebenso entschieden hat dürfte nicht überraschen, eben dies sollte jedem Versicherungsnehmer klar sein – es droht ein saftiger Regress, wenn man es nur immer noch schlimmer macht.

Versicherungsschutz verloren trotz 30 Minuten Wartezeit

Wer nach einem Verkehrsunfall lediglich den – vergeblichen – Versuch macht, die Polizei per Handy zu verständigen und nach 30 Minuten Wartezeit die Unfallstelle verlässt, verliert seinen Deckungsschutz in der Vollkaskoversicherung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht.

Diese Entscheidung betraf einen Autofahrer, der mit seinem Fahrzeug einen Verkehrsunfall verursacht hatte und den Schaden an seinem Fahrzeug von seiner Vollkaskoversicherung ersetzt verlangte. Diese lehnte eine Zahlung ab, da der Fahrer den Unfall nicht unverzüglich beim Berechtigten oder einer nahegelegenen Polizeidienststelle gemeldet habe, nachdem er sich von der Unfallstelle entfernt hatte.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat die Rechtsauffassung der Versicherung bestätigt. Nach Ansicht des Gerichts lag ein schweres Verschulden des Fahrzeugführers vor. Dieser hat in besonders krasser Weise gegen seine Verpflichtung verstoßen, den Unfall wenigstens nachträglich unverzüglich beim Berechtigten oder der Polizei anzuzeigen. Er hatte sich an der Unfallstelle auf einige Handy-Anruf-Versuche beschränkt, bei denen er angeblich die Polizei nicht erreichen konnte. Sodann war er nach eigenen Angaben per Anhalter in seine Wohnung nach Gießen gefahren, anschließend per Taxi nach Frankfurt a.M. zu einem Diskobesuch, dann per Bahn nach Köln und anschließend per Taxi wieder zurück nach Gießen. Hier wurde er von der anderweitig informierten Polizei angetroffen.

Nach Ansicht des OLG hat der Fahrzeugführer dabei alle Möglichkeiten ausgeschlagen, den Unfall zeitnah zu melden. Sein Verhalten war damit geeignet, das Aufklärungsinteresse der Versicherung zu gefährden. Der Unfallverlauf sowie die sonstigen Umstände – eine vorausgegangene Silvesterfeier und erhebliche Vorstrafen – legten die Vermutung nahe, dass der Fahrzeugführer zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert gewesen sein könnte. Die Aufklärung dieses Umstands hatte er durch die unterlassene Unfallmeldung vereitelt. Eine eventuelle Fahruntauglichkeit wurde damit verschleiert. Die Versicherung ist daher wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Fahrzeugführer leistungsfrei geworden (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.2.2002).


Verletzung der Obliegenheitspflichten gegenüber Versicherung bei Unfallflucht

Am 10.1.2013 fuhr ein Münchner gegen 23 Uhr mit seinem PKW Aston Martin gegen die Außenwand eines Aufgangs von der U-Bahn und dem dort befindlichen Einkaufszentrum am Karlplatz in München. Er ist aus unbekannten Gründen nach links von der Fahrbahn abgekommen. Dadurch beschädigte er die dortige Blechbrüstung erheblich. Es entstand daran ein Schaden in Höhe von 21.350 Euro. Der Fahrer des Aston Martin verließ die Unfallstelle, ohne nähere Feststellungen zu treffen oder die Polizei zu rufen. Er wurde in einem Strafverfahren wegen der Straftat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort rechtskräftig verurteilt. Die klägerische Versicherung mit Sitz in Frankfurt, bei der der Aston Martin versichert war, zahlte an das geschädigte Einkaufszentrum den Schaden in Höhe von 21.350 Euro. 

Die Versicherung forderte von dem Aston Martin Fahrer die Rückzahlung von 5000 Euro. Nach den Versicherungsbedingungen wird die Versicherung von ihrer Leistungspflicht bis zur Höchstgrenze von 5000 Euro gegenüber dem Versicherungskunden frei, wenn dieser die Anzeigepflicht bei der Polizei schwerwiegend dadurch verletzt, dass er unerlaubt den Unfallort verlässt. Der beklagte Fahrer weigert sich, 5000 Euro zurückzuzahlen. Er behauptet, die Schwere des Schadens nicht erkannt zu haben. Die verspätete Schadensmeldung habe sich nicht auf die Leistungspflicht der Versicherung ausgewirkt.

Die Versicherung erhob vor dem Amtsgericht München und bekam in vollem Umfang Recht.

Das Gericht stellt fest, dass er gegen die vertragliche Pflicht, die Unfallstelle nicht zu verlassen und die Feststellungen zu ermöglichen, verstoßen hat. Deshalb wurde der Beklagte bereits wegen unerlaubten Entfernens von der Unfallstelle verurteilt. Der Verstoß als solches wurde im Verfahren von dem Beklagten auch eingeräumt. Er gab an, dass er sich nach dem Verkehrsunfall zunächst nur Gedanken um seinen Pkw gemacht habe und darum, nicht zum Gespött der Leute zu werden, die ihn an der Unfallstelle sehen oder eventuell sogar Lichtbilder von ihm im Internet veröffentlichen könnten. Es sei ihm aber nicht entgangen, dass er gegen eine Mauer gefahren war.

Als er sich von der Unfallstelle entfernte, hat er sich nicht nur strafbar gemacht, sondern auch seine Obliegenheitspflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt.

Das Gericht stellt weiter fest, dass der Beklagte nicht nachweisen konnte, dass bei sofortiger Meldung die Haftungslage für die Versicherung anders gewesen wäre.  Im vorliegenden Fall stand nämlich im Raum, dass der Beklagte sich möglicherweise deshalb von der Unfallstelle entfernte, weil er den Unfall im alkoholisierten Zustand verursacht haben könnte. Wäre dies so gewesen, wäre nicht nur seine Strafe im Strafverfahren höher ausgefallen. In diesem Fall hätte die Klägerin wegen der Alkoholisierung einen Regressanspruch gegen den Beklagten gehabt. Da der Beklagte erst einen Tag nach dem Unfall bei der Polizei vorstellig wurde, konnten im Nachhinein keine Feststellungen mehr zur Alkoholisierung des Beklagten zum Unfallzeitpunkt getroffen werden.

Dem Kläger ist nicht gelungen zu beweisen, dass er tatsächlich nicht alkoholisiert war. Mangels Blutalkoholwerte können hier nur die insgesamt vorliegenden Indizien im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall ausgewertet werden. Das Gericht kam nach der Vernehmung von Zeugen zu dem Ergebnis, dass Unklarheiten zur Alkoholisierung des Beklagten bleiben. Diese Unklarheiten gehen zulasten des Beklagten. 


Urteil des Amtsgerichts München vom 6.3.15, Aktenzeichen 343 C 9528/14


Unfallflucht: Obliegenheitspflichtverletzung nach dem Versicherungsvertrag

Die Klägerin ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Beklagte hat ihr Fahrzeug bei der Klägerin versichert. Für einen von der Beklagten verursachten Verkehrsunfall musste die Klägerin an die Geschädigte 1.667,63 € bezahlen. Diesen Betrag forderte sie von der Beklagten, ihrer Versicherungsnehmerin, zurück.

Die Klägerin behauptete, die Beklagte habe den Unfall bemerkt und sei trotzdem weitergefahren. Sie habe damit eine Obliegenheitspflichtverletzung nach dem Versicherungsvertrag begangen, sodass die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten von ihrer Leistungsverpflichtung frei werde. Die Klägerin habe daher einen Regressanspruch in Höhe der geleisteten Zahlung.

Die Beklagte behauptete, sie habe aufgrund Regens und lauter Musik den Unfall nicht wahrgenommen. Zudem sei ihre Aufmerksamkeit eingeschränkt gewesen Die Beklagte wurde dennoch zur Zahlung verurteilt.

Denn: Der beauftragte Sachverständige bestätigte zwar, dass der Unfall wegen Regens und lauter Musik nicht habe gehört werden können. Der seitliche Anstoß sei aber deutlich spürbar gewesen. Diese Wahrnehmbarkeit werde weder durch Regen und Musik noch durch eine allgemeine Aufmerksamkeitsminderung eingeschränkt.
Da die Beklagte wegen des Weiterfahrens trotz Wahrnehmung des Unfalls eine vorsätzliche Obliegenheitspflichtverletzung gegenüber der Versicherung beging, besteht eine Leistungsfreiheit der Versicherung ihr gegenüber.

Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 10. August 2009 Az. 20 C 4344/08

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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