Das Amtsgericht Bad Segeberg (17 C 100/11) hat anlässlich eines Unfalls auf einem Kaufhaus-Parkplatz festgestellt:
- Die StVO findet Anwendung, wenn die Verkehrsflächen dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn also die Fläche auch für Dritte allgemein zugänglich ist. Ebenfalls finden Bestimmungen der StVO analoge Anwendung, wenn dies nach den Gegebenheiten am Unfallort möglich und auch nicht vorgetragen worden ist, dass der Verfügungsberechtigte über den Parkplatz eine andere Anordnung getroffen hat. (Dazu BGH, 4 StR 160/04).
- Derjenige hat einen Unfall dadurch in erheblicher Weise mit verschuldet, wenn er nicht unfallverhütend tätig geworden ist, obwohl er das andere Fahrzeug aus einer größeren Entfernung auf sich hat zufahren sehen -selbst wenn er nur steht! Denn wer in einem haltenden Fahrzeug bemerkt, dass er ein rangierendes Fahrzeug gefährdet, hat – soweit möglich – unfallverhütend tätig zu werden, andernfalls liegt ein Mitverschulden vor. (dazu auch: LG Bad Kreuznach, 1 S 29/07).
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