Unebene Fahrbahn & Bodenwelle: Warnpflicht bei unebener Fahrbahn auf einer Autobahn

Das (12 O 87/15) hat sich mit der Wahnpflicht bei Strassen in einem schlechten Zustand – hier bei einer Bodenwelle auf der Autobahn – äussern können und festgestellt, dass die straßenverkehrssicherungspflichtige Behörde verpflichtet ist, auch Führern von Fahrzeugen mit hoher Geschwindigkeit und geringer Bodenfreiheit von für sie gefährlichenBodenwellen zu warnen:

Die zum Unfallzeitpunkt bestehende Bodenwelle stellte seinerzeit eine erhebliche Fahrbahnunebenheit dar (…) Wie oben dargestellt, hat die verkehrssicherungspflichtige staatliche Stelle beträchtliche Unebenheiten auf Fahrbahnen zu beseitigen oder vor ihnen zu warnen (…) Bodenwellen gefährden Verkehrsteilnehmer ganz allgemein, vor allem aber wenn ein „Sprungschanzeneffekt“ einhergeht, so dass sie insbesondere bei Kenntnis der Behörden eine strenge behördliche Pflicht begründen (…) Dem entspricht es, dass die obergerichtliche Rechtsprechung bei maßgeblichen Bodenwellen eine Warnung der Verkehrsteilnehmer konkret durch Geschwindigkeitsbegrenzung und Warnung verlangt, insbesondere wenn diese für bestimmte Verkehrsteilnehmer eine „Falle“ darstellen und die Behörde die Gefährlichkeit der Bodenwelle erkennen kann (…) Demgegenüber befreit die Unfallhäufigkeit an der Unfallstelle (…) nicht vor einer Warnung der Verkehrsteilnehmer. (…)

Letztlich ist die Straßenverkehrsbehörde nach Auffassung des Gerichts auch Verkehrsteilnehmern von Fahrzeugen mit geringer Bodenfreiheit und hohe Geschwindigkeit zur Warnung verpflichtet. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass die Verkehrssicherungspflicht für alle zugelassenen Fahrzeuge gilt, die auf der betroffenen Straße fahren dürfen und dort zu erwarten sind (…) Bestimmte zugelassene Fahrzeuge aus den behördlichen Überlegungen zur Verkehrssicherungspflicht völlig auszunehmen, würde bedeutet, die Insassen solcher Fahrzeuge schutzlos zu lassen, ohne dass anderweitige Schutzmechanismen erkennbar wären. Die Bodenwelle war (…) bei Tageslicht nicht erkennbar. Dass dem Zeugen die Bodenwelle, die sich erst bei erheblichen Geschwindigkeiten auf das Fahrzeug übertrug, dem Zeugen T bekannt war, ist in der Beweisaufnahme nicht hervor getreten. Fahrzeuge mit geringer Bodenfreiheit sind auch keineswegs selten. Zwar handelt es sich bei dem Unfallfahrzeug um ein exponiertes Fahrzeug. Eine diesem Fahrzeug vergleichbare geringe Bodenfreihat können Verkehrsteilnehmer aber auch die „Tieferlegen“ vieler Fahrzeuge im Rahmen ihrer Verkehrszulassung erreichen, womit die Behörden zu rechnen haben.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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