Geradezu zerlegt hat der BGH (4 StR 594/09) ein Urteil des Landgerichts Mainz, in dem erkannt wurde, dass ein vorsätzlich (mit Selbsttötungsabsicht) herbeigeführter Unfall mit einem anderen Fahrzeug im konkreten Fall ohne Tötungsvorsatz stattgefunden habe. Vollkommen zu Recht fragt der BGH dabei, wie es einerseits sein kann, dass der Betroffene in Todesabsicht einen frontalen Zusammenstoß bei hoher Geschwindigkeit mit einem anderen Fahrzeug vorsätzlich herbeiführen will, ohne dabei den Tod der Beteiligten im anderen Fahrzeug (zumindest mit Eventualvorsatz) in Kauf zu nehmen. Alleine die Tatsache, dass der Betroffene sich bewusst nicht angeschnallt hat, während er damit gerechnet hat, die anderen Beteiligten seien angeschnallt ist hier nicht ausschlaggebend. Der BGH findet hier barsche Worte:
Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass die in dem gerammten Fahrzeug befindlichen Personen aus der Sicht des Angeklagten durch Karosserie, Kopfstützen und Sicherheitsgurte wenigstens rudimentär vor dem Erleiden tödlicher Verletzungen geschützt gewesen seien, entbehrt dies schon angesichts der eingehaltenen Geschwindigkeit und der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge jeder Grundlage.
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