Stillschweigender Haftungsausschluss bei Gebrauchsüberlassung eines fremden Pkw

Das OLG Celle (14 U 148/15) hat sich zu den Voraussetzungen für die Bejahung eines stillschweigenden Haftungsausschlusses bei Gebrauchsüberlassung eines fremden Pkw geäußert und hierzu festgehalten:

Voraussetzung für die Bejahung ist dabei immer, dass der Schädiger – wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen – einen Haftungsverzicht gefordert hätte und der Geschädigte sich dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen. Bejaht werden kann eine entsprechende konkludente Abrede demnach nur dann, wenn der Schädiger z. B. über keinen entsprechenden Versicherungsschutz verfügt, für ihn ein nicht hinnehmbares Haftungsrisiko besteht und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders naheliegend erscheinen lassen (BGH, VersR 2009, 558 ff.; OLG Celle, NZV 2013, 292). Um eine solche Annahme bejahen zu können, muss ein Verhalten vorliegen, das einen hinreichend sicheren Schluss auf die wirksame Abgabe entsprechender Willenserklärungen zulässt. Nicht ausreichend sind dafür z. B. eine enge persönliche Beziehung zwischen den Beteiligten oder das Bestehen eines ungewöhnlichen Haftungsrisikos.

Es ist ein verbreiteter , dass gerade bei naher persönlicher Verbindung keine Haftung im Raum steht – tatsächlich kann ein Haftungsausschluss, auf Grund seiner besonderen Bedeutung – wenn er nicht ausdrücklich vereinbart ist – nur unter besonderen Umständen angenommen werden.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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