Schadensersatz: Kein Nutzungsersatz für den Ausfall eines Rennrades

Beim Landgericht Heilbronn (5 O 30/13) ging es um die Frage, ob Nutzungsausfall für ein hochpreisiges Sportfahrrad geltend gemacht werden kann. Dies ist von der Rechtsprechung bisher/weiterhin nicht anerkannt – und auch das LG Heilbronn sieht keine Veranlassung, davon abzuweichen:

Anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen Pkw oder einem als alternatives Verkehrsmittel genutztes (vgl. KG, Urteil v. 16.07.1993, Az. 18 U 1276/92 ; Griesche NJW-RR 1993, 1438 [KG Berlin 16.07.1993 – 18 U 1276/92]) ist die jederzeitige Benutzbarkeit eines individuell, zur sportlichen Betätigung, angepassten Rennrades für den Kläger nach seinem eigenen Vortrag zwar ein die Lebensqualität und insbesondere das körperliche Wohlbefinden („gesund und fit“) erhöhender Vorteil, der jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellt. Die Wertschätzung des Rennrades stützt der Kläger, der auch über einen Pkw verfügt und damit täglich zur Arbeit fährt, nämlich vor allem darauf, dass das Rennradfahren sein sportliches Hobby sei, im Zuge dessen er jährlich ca. 100.000 bis 150.000 Höhenmeter zurücklege. Dieser Gesichtspunkt betrifft indes nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung, sondern den Bereich der (intensiven) Freizeitgestaltung, der einer vermögensrechtlichen Bewertung schlechthin entzogen ist (siehe BGH, Beschluss v. 13.12.2011, Az. VI ZA 40/11 ; sowie zum Rennrad als Sportgerät im Besonderen AG Wetzlar, Urteil v. 22.06.1999, Az. 30 C 1476/98 (30) ). Eine abweichende Beurteilung ergibt sich letztlich auch nicht aus dem neueren Vortrag des Klägers, wonach der regelmäßige Ausdauersport wegen eines ausgeprägten Herzinfarktrisikos in der Familie zur Steigerung der Lebenserwartung besonders wichtig sei, da die sportliche Betätigung des Klägers insofern dem allgemeinen Bereich der individuellen Gesundheitsvorsorge zuzuordnen ist. Dieser Bereich ist einerseits einer vermögensrechtlichen Bewertung entzogen ist und anderseits durch eine (nur) zeitweise Nutzungsbeschränkung – wie vorliegend – auch nicht fühlbar beeinträchtigt.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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