Pferdeunfall: Zur Haftung auf dem Reiterhof

Folgender Sachverhalt beschäftigte das OLG Stuttgart (5 U 114/10):

Die Klägerin sollte im Auftrag des Beklagten zwei Freundinnen, die die beiden Pferde des Beklagten führten, den Stall öffnen und musste zu diesem Zweck am Pferd „K.“ von hinten seitlich vorbeigehen, als dieses erschrak und mit der rechten Hinterhand ausschlug. Die Klägerin erlitt u.a. einen Kieferbruch, verlor fünf Zähne und hat bis heute Probleme mit Gesichtsschwellungen. Sie trägt (so weit möglich) eine Zahnprothese und soll ggf. Zahnimplantate erhalten, wenn der Kiefer ausgewachsen ist.

Das Landgericht hatte vorher noch ein Mitverschulden der Klägerin (des Kindes) erkannt, da sie als erfahren im Umgang mit Pferden galt und mit einem Austreten rechnen musste, und kam auf 9.000 Euro Schmerzensgeld. Demzufolge wäre der Sicherheitsabstand nicht eingehalten worden, womit sie zu 25% Eigenanteil hätte – aus 12.000 Euro wurden damit 9.000 Euro. Das OLG sah das anders und erkannte auf die vollen 12.000 Euro.

Die Verneinung des Mitverschuldens (dazu auch weiter unten) lag in mehreren Gründen: Zum einen warf das OLG dem Landgericht vor, einem Trugschluss aufgesessen zu sein – es darf nicht alleine aus der Tatsache, dass jemand von einem Pferd getreten wurde (also in Reichweite des Pferdes war) darauf geschlossen werden, dass der Sicherheitsabstand nicht eingehalten wurde, weil man offensichtlich zu nah – da in Reichweite – des Pferdes stand. Mit der Argumentation gäbe es ein zwingendes Mitverschulden bei jedem Unfall, da es ansonsten ja auch keinen Unfall gäbe. Das widerspricht der Systematik des Schadensersatzrechts.

Des Weiteren wurde festgestellt, dass die 13jährige zwar von Kleinauf mit Pferden gross wurde und auch damit rechnen musste, dass Pferde – wie hier – unerwartet austreten, etwa auf Grund eines plötzlichen Knalls. Aber dennoch darf nicht vergessen werden, dass es hier immer noch um ein Kind geht, das eine doch nur eingeschränkte Fähigkeit hat, unvorhergesehenes in die eigenen Planungen und Verhaltensweisen aufzunehmen. Das OLG vergass das – anders als das LG – nicht und rügte hier einen Fehler. Wobei erschwerend hinzu kam, dass die 13jährige sich genau an die Anweisung gehalten hat, die ihr gegeben wurde.

Aus den Gründen hier ein sehr langes Zitat – das OLG hat sich zur Frage des Mitverschuldens (auch bei Kindern) sehr umfänglich geäußert und bietet eine Übersicht, die hier nicht untergehen soll:

Kein Mitverschulden hat das OLG Frankfurt darin gesehen, dass ein 14-jähriges Mädchen ein Pferd über eine Baustelle geführt hat, in der ein Brett auf losem Kies verlegt war und dabei das Pferd zog, so dass das Pferd erschrak und das Mädchen entweder zu Boden riss oder mit den Hufen trat, weil das Mädchen nur das tat, was es in seinem Stadium als Reitanfängerin zu tun gewohnt war (U. v. 25.11.2005, 24 U 128/05, OLGR Frankfurt 2006, 342). Ebenfalls kein Mitverschulden hat das OLG Koblenz angenommen, als sich nicht klären ließ, ob sich das verletzte 9-jährige Mädchen dem Pferd so weit genähert hatte, dass mit einem Tritt gerechnet werden musste (U. v. 09.11.2000, Az. 8 U 120/00, MDR 2001, 274). Dabei hat das Gericht nicht – wie die hiesige Vorinstanz – auf den Sicherheitsabstand abgehoben, der objektiv erforderlich gewesen wäre, um den Unfall zu vermeiden, sondern zu Recht auf den Abstand, den ein 9-jähriges Mädchen als notwendig ansehen musste. Wie bereits zweifach erwähnt hat das OLG Koblenz (U. v. 26.01.2006, 5 U 319/04, NJW-RR 2006, 529) kein Mitverschulden darin gesehen, dass jemand bei einem Ausritt kurze Zeit nahe zu einem anderen Pferd aufgeritten war, das ihm nicht als zum Auskeilen neigendes Tier bekannt war. Ebenfalls ohne Mitverschulden bekam ein Reiter vom OLG Stuttgart vollen Schadensersatz zugesprochen, der sein Pferd in einer 3,10 m breiten Boxengasse an einem anderen Pferd vorbeigeführt hatte, weil diese Vorgehensweise – obwohl nicht ungefährlich – üblich sei (U. v. 07.09.1993, 10 U 315/92, NJW-RR 1994, 93). Ebenso hat das OLG Düsseldorf ein Mitverschulden verneint, als eine 17-Jährige in einer Stallgasse ein Pferd an einem anderen vorbeigeführt hatte und dabei ins Gesicht getreten worden war (U. v. 16.04.1991, 4 U 97/88, r+s 1992, 338), denn in der konkreten Situation habe von ihr kein anderes Verhalten erwartet werden können. Im Fall einer Haftung nach § 823 BGB hat das OLG Karlsruhe trotz eines objektiven Fehlers einer dreizehnjährigen Reitschülerin kein Mitverschulden angenommen, weil dieses gegenüber der Verantwortung der Reitlehrerin zurücktrete, die die Reitschülerin hätte vor den Gefahren des Ausritts bewahren müssen (U. v. 22.10. 2008, 9 U 75/07, NJW-RR 2009, 453). Weiter hat auch das OLG Frankfurt kein Mitverschulden angenommen, als es einer 12-jährigen Reitschülerin nicht gelang, ein durchgehendes Pferd zum Stehen zu bringen und diese mit schwersten Folgen stürzte (U. v. 25.02.2009, 4 U 210/08, NJW-RR 2009, 894). Ihr sei nicht nachzuweisen, dass sie die ihr bekannten Mittel nicht eingesetzt hätte, um das Tier wieder unter Kontrolle zu bringen. Auch kein Mitverschulden hat das OLG Düsseldorf darin gesehen, dass sich eine Fußgängerin beim erlaubten Überqueren einer Weide vor ein Pferd gestellt hatte, das ihr den Weg versperrte, und es mit „Hau ab“ verscheuchen wollte, worauf sich das Pferd umdrehte und sie trat (U. v. 05.05.2000, 22 U 148/99, BeckRS 2000, 30110149).

Dagegen gibt es nur vereinzelt Fälle, in denen eine Eigenhaftung von einem Viertel oder mehr angenommen worden ist, die vom Sachverhalt her dem hiesigen nicht ohne weiteres vergleichbar, jedenfalls aber besser geklärt sind:
Eine Mithaftung von einem Viertel hat etwa das OLG Köln angenommen, als ein 12-jähriges Mädchen, das bisher nur 20 Stunden in der Halle geritten war, sich ein fremdes Pferd ausgeliehen, mit ihm ins Gelände geritten und vom Pferd gefallen war, als dieses durchging (U. v. 10.12.1987, 5 U 96/87, VersR 1989, 62 ff.). Dabei hat das OLG angenommen, dass sich das verletzte Mädchen der Erkenntnis verschlossen habe, dass ihm die für eine solche Aktion nötigen Kenntnisse und Erfahrungen fehlten und die Sache von vornherein nicht gut gehen konnte. Demgegenüber hat die Klägerin in vorliegender Sache eine alltägliche Handlung übernommen, die sie seit jungen Jahren kannte, nämlich an zwei Pferden vorbeizugehen, um den Stall zu öffnen. Ein Drittel Mithaftung hat das OLG Koblenz angenommen (U. v. 31.01.2002, 5 U 465/01, NJW-RR 2002, 1106), als die verletzte Reitschülerin „ohne Not“ mit einem Abstand von weniger als 1,40 Meter hinter einem anderen Pferd vorbeigegangen ist, ohne sich vorher bemerkbar zu machen, was das OLG als leicht fahrlässig eingestuft hat. Ebenfalls ist das OLG München von einem Drittel Mithaftung ausgegangen, als eine Reiterin ohne ausreichende Erfahrung ein fremdes Pferd besteigen wollte und beim Aufsteigen abgeworfen wurde (U. v. 16.06.2010, 20 U 5105/09, RuS 2010, 390). Sogar ein überwiegendes Selbstverschulden hat das OLG Köln angenommen, als ein (wohl erwachsener) Reiter ein ihm unbekanntes, junges arabisches Vollblutpferd mit Schlaufzügeln geritten hat, ohne zu wissen, ob das Pferd solche Zügel gewohnt war, und dabei von dem Pferd verletzt wurde (U. v. 17.01.2001, 5 U 137/00, RuS 2002, 238). 50 % Mitverschulden hat das LG Itzehoe angenommen, als sich ein (wohl erwachsener) Reiter beim Absteigen im Schlagradius der Hinterhand des jungen Pferdes aufgehalten hat (U. v. 27.03.2003, 4 S 156/02, SchlHA 2003, 297). Ebenfalls 50 % Eigenanteil hat das OLG Celle festgesetzt, als ein erfahrener Reiter ohne Not mit einem zu geringen Sicherheitsabstand hinter einem Pferd vorbeigegangen ist (U. v. 24.04.1996, 20 U 57/94, VersR 1997, 633). Sogar 100 % Eigenverschulden hat das OLG Schleswig in einem Fall angenommen, in dem ein Erwachsener sein Pferd ohne Not im Schlagbereich eines fremden Pferdes vorbeigeführt hatte (U. v. 20.11.2003, 7 U 72/01, NJW-RR 2004, 382). Schließlich hat das OLG Hamm entschieden, dass ein Tierarzt auf eigene Gefahr handele, der bei einem Pferd rektal Fieber misst und dabei getreten wird (U. v. 06.06.2008, 9 U 229/07, BeckRS 2008, 20346), wobei diese Entscheidung vom inzwischen aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde mit der Begründung, dass dem Tierarzt ein Mitverschulden nur angelastet werden könne, wenn ihm nachgewiesen werde, inwieweit er sich unsorgfältig verhalten habe. Die Annäherung an das Pferd von hinten sei unter den gegebenen Umständen nicht zu vermeiden und als solche kein Grund für ein Eigenverschulden (U. v. 17.03.2009, VI ZR 166/08, VersR 2009, 693).

Zusammengefasst wird in der überwiegenden Zahl der Entscheidungen mit ähnlichen Sachverhalten danach unterschieden, ob in der konkreten Situation geforderte (und nicht abstrakt denkbare oder objektiv mögliche) Sicherheitsmaßnahmen unterlassen wurden. Kindern gereicht es nicht einmal dann zum Verschulden, wenn sie objektiv unsorgfältig sind, weil von ihnen nicht mehr erwartet werden kann, als dass sie die ihnen geläufigen Verhaltensweisen an den Tag legen. Sie müssen nicht einkalkulieren, welche ihnen noch nicht geläufigen Gefahren von einem Pferd auch ausgehen können. Anders ist es nur, wenn junge Reiter entgegen besserem Wissen Gefahren im Umgang mit Pferden eingehen, denen sie nicht gewachsen sind.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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