Selten gibt es sie: Die Fälle, in denen ein PKW einen Fußgänger erfasst und am Ende der Fussgänger nicht einmal die Betriebsgefahr des PKW als Mitverschulden des PKW-Fahrers anrechnen lassen kann. Das OLG Saarland (4 U 200/10) hatte einen solchen Fall und der Unfallhergang ist derart bemerkenswert, dass ich es hier kurz aufnehmen möchte:
Die Zeugin K. hat in ihrer zeitnah zum Unfallgeschehen am 12.8.1997 niedergeschriebenen Aussage im Ermittlungsverfahren ausgesagt, der Kläger sei dunkel gekleidet gewesen … Demgegenüber steht fest, dass der Kläger die Straße nicht nur unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO nicht im Bereich der ampelgeregelten Fußgängerfurt überquerte, sondern die Straße zu einem Zeitpunkt betrat, in dem die den Fußgängerverkehr regelnde Lichtzeichenanlage rotes Licht zeigte … Bei der Gewichtung des Verkehrsverstoßes ist zu würdigen, dass der herannahende PKW vom Kläger schlechterdings nicht übersehen werden konnte. Die Straße verläuft aus Sicht des Klägers in der Annäherungsrichtung des Beklagten zu 1) eine weite Strecke geradeaus … Letztlich bestätigt die Aussage des Klägers den Vorwurf, dass der Kläger geradezu blindlings auf die Fahrbahn trat.
Kurzum: Im Dunkeln, dunkel gekleidet, geradezu blindlings ausserhalb der angelegten Fussgängerfurt bei einer vollständig einzusehenden Strasse bei Rot auf die Fahrbahn gelaufen bringt kein Geld.
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