OLG Hamm zum „wilden Rodeln“

In diesen schneereichen Tagen ziehen vielerorts Eltern mit ihren Kindern los und rodeln mit dem Schlitten dort, wo es „aufregend“ aussieht. Freilich ist hiergegen nichts einzuwenden, interessant wird es aber, wenn etwas passiert, sprich: Ein Unfall geschieht, bei dem jemand verletzt wird. In dem Fall, der dem OLG Hamm (I-9 U 81/10) vorlag, hatten sich Vater und Sohn beim Rodeln verletzt. Die beiden hatten sich einen Stadtpark ausgesucht, in dem es aber „Unterbrechungen“ in der Gestaltung gab: Auf Grund von Höhenunterschieden waren hier und dort Mauern eingezogen. Die beiden sind nun just an einer solchen Stelle „verunglückt“ und forderten von der Stadt Entschädigung.

Ihre Argumentation: Der Stadt sei bekannt, dass der zugeschneite Park als Rodelgebiet genutzt werde und sie hätte insofern spezielle Sicherungsmaßnahmen ergreifen müssen. Dem folgte das OLG Hamm aber nicht. Es warf den Verletzten vielmehr vor, dass man genau wusste, dass es sich um einen Stadtpark und eben keine Rodelstrecke gehandelt habe. Und abgesehen davon, dass man in einem Stadtpark mit gestalterischen Elementen – wozu auch solche „Hang-Mauern“ gehören – rechnen muss, war noch festzustellen, dass dem Vater diese konkrete Gestaltung auch noch bekannt gewesen sein muss. Die Stadt durfte ihrerseits davon ausgehen, dass Rodler um diese Gestaltung wissen und sie bei ihrem Verhalten auch entsprechend Berücksichtigen.

Wie so oft gilt im Ergebnis richtigerweise: Mitdenken und Eigenverantwortlich handeln. Abgesehen von dem Vortrag der Stadt, man hätte ja entsprechende Schilder aufgestellt dass man auf eigene Gefahr den Park nutze (Zu dem Schilder-Unsinn siehe hier), überzeugt das Gesamtbild des Urteils. Zum einen gilt natürlich eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht, aus der sich auch eine Stadt nicht mit dem Aufstellen von Schildern stehlen kann – zum anderen gilt auch das Prinzip der Eigenverantwortung und Eigengefährdung, wobei immer zu Berücksichtigen ist, womit der Verkehrssicherungspflichtige rechnen muss und womit nicht.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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