Mitverschulden des Autofahrers bei Unfall mit einem Kind

Beim Landgericht Bielefeld (20 S 3/10) wurde ein interessanter Fall verhandelt, der Autofahrer hellhörig lassen werden muss: Es ging um einen Unfall eines 13Jährigen Schulkindes auf seinem mit einem Auto. Dabei war es unstreitig, dass das Kind – abgelenkt durch ein Gespräch mit seiner Freundin – den Unfall schuldhaft verursacht hat. Der Autofahrer bekam aber eine Mitschuld, denn er erkannte nach den Feststellungen des Gerichts sowohl das Alter des Kinders als auch die äußeren Umstände (Abgelenkt durch Gespräch mit Freundin während der Fahrradfahrt). Somit urteilte das Gericht:

Der Drittwiderbeklagte hat schuldhaft gegen § 3 Abs. 2a StVO verstoßen, indem er auf das Verhalten der Beklagten und ihrer Freundin überhaupt nicht reagiert hat, sondern darauf vertraute, dass sich die Kinder verkehrsgerecht verhalten würden.

Zwar darf ein Kraftfahrer gegenüber schulpflichtigen Kindern grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese bereits über eine gewisse Verkehrserfahrung verfügen und im Verkehrsunterricht auf die Gefährdung von Radfahrern im Straßenverkehr sowie die richtige Verhaltensweise an einer Kreuzung hingewiesen worden sind. Er muss deshalb bei ihnen im Gegensatz zu Kleinkindern nicht von vornherein mit unbesonnenem Verhalten rechnen. Aber das Vertrauen, ältere Schulkinder würden sich verkehrsgerecht benehmen, kann nicht gelten, wenn diese Kinder ein Verhalten zeigen, das den Kraftfahrer im besonderen Fall zur Vorsicht mahnen und ihm den Gedanken nahe legen muss, sie könnten ihm unversehens in den Fahrweg geraten

Das Bemerkenswerte sind die Umstände, die das Gericht heranführt, um eine Mitschuld des Autofahrers zu begründen. So musste sich der Autofahrer entgegenhalten lassen:

  1. In einer „30er Zone“ unterwegs gewesen zu sein,
  2. das Kind und seine Freundin fuhren verkehrswidrig nebeneinander,
  3. Kind und Freundin haben sich verkehrswidrig unterhalten.

Gerade die Punkte 2 und 3 werden viele überraschen, die meinen, dass auf Grund des verkehrswidrigen verhaltens des Unfallverursachers eine Mitschuld auszuschliessen sei. Das Gericht aber meint (da es hier ja um ein Kind geht!), dies hätte den Fahrer zu besonderer Vorsicht mahnen müssen. Im Ergebnis wurde für den Fahrer auf eine Haftungsquote von mindestens 25% erkannt.

Fazit: Autofahrer müssen eine besondere Rücksicht gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern, ganz besonders Kindern, üben. Wenn sich Kinder im Straßenraum aufhalten, muss man sich als Fahrer auf Probleme einstellen. Wenn verkehrswidriges Verhalten zu Tage tritt, ist das kein Grund, im vermeintlichen Recht sein Verhalten nicht einmal anzupassen, vielmehr muss man im Fall der Fälle damit rechnen, selbst heran gezogen zu werden.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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