BGH: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel grundsätzlich zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkostengeeignet

Nach einem Verkehrsunfall, während das Fahrzeug repariert wird, wird regelmäßig ein Mietwagen in Anspruch genommen. Bei der Höhe der zu erstattenden Mietwagen-Kosten gibt es seit langem einen „Kleinkrieg“ zwischen Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel, die sich mitunter doch erheblich unterscheiden und wechselseitig von den diversen Gerichten mal akzeptiert, mal abgelehnt wurden.

Der (VI ZR 300/09) hat nun bereits im April klar gestellt, dass alleine der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, nicht genügt, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Vielmehr ist es mit dem BGH dem jeweiligen Richter nicht grundsätzlich verwehrt, frei zu entscheiden, welche der beiden Listen er nutzt. Aber: Er kann auch berücksichtigen, dass die Erhebung des Fraunhofer-Instituts Internet-Buchungen mit Besonderheiten einbezieht und die Anwendung des jeweiligen Mietpreisspiegels im Einzelfall zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Also: Mit dem Bundesgerichtshof sind damit ausdrücklich beide Listen möglich, aber das jeweilige Gericht ist gehalten, auf Grundlage der Liste geeignete Zu- oder Abschläge vorzunehmen.

Die Gerichte äußern aber in der Vergangenheit an beiden Listen erhebliche Kritiken, zuletzt bei der Schwacke-Liste, dass diese von 2009 auf 2010 erheblichen Schwankungen unterlag. Nunmehr scheinen die Gerichte zunehmend dazu über zu gehen, einen rechnerischen Mittelwert zwischen den beiden Listen zu ermitteln (dazu aktuell LG Offenburg, 1 S 4/11; OLG Karlsruhe, 1 U 27/11; LG Detmold, 10 S 16/11). Diese Tendenz wird aber nicht von allen begrüsst (abgelehnt etwa vom AG Kehl, 5 C 199/10), während andere auch komplett auf die Fraunhofer Liste setzen (AG Neuss, 84 C 822/11).

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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