Gem. §§ 46, 60 StGB sind die tatbedingten (Unfall-) Verletzungen des Täters bei der
Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen.
In dem hier entschiedenen Fall hat das Amtsgericht den Angeklagten wegen
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten
verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landgericht verworfen. Nach den
Feststellungen des Urteils wurde der Angeklagte bei dem von ihm verschuldeten
Verkehrsunfall während der Fahrens ohne Fahrerlaubnis schwer verletzt. Er erlitt
schwerste Verletzungen am Brustkorb, so dass im Weiteren die Milz entfernt werden
musste. Diese Umstände wurden fälschlicherweise vom Landgericht nicht strafmildernd
berücksichtigt. Insbesondere legt § 60 StGB nahe von Strafe abzusehen, wenn die
Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben so schwer sind, dass die Verhängung
einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Diese Erwägungen fanden sich im Urteil des
Landgerichts nicht wider, so dass das Urteil durch Beschluss aufzuheben war.
Beschluss des OLG Köln vom 05.01.2001 AZ: Ss 526/00 in VRS 2001, 117 f.
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