Arbeitsrecht: Unfall in Raucherpause ist kein Arbeitsunfall

Das Sozialgericht Berlin (S 68 U 577/12) hat entschieden, dass die Raucherpause als Risiko begriffen werden muss: Unfälle in Raucherpausen oder auf dem weg in bzw. aus der Raucehrpause zählen nicht als ! Damit gilt, dass derjenige, der sich auf dem Rückweg von der Raucherpause zum Arbeitsplatz verletzt, mit dieser Entscheidung keinen Arbeitsunfall erleidet und damit nicht von der Unfallversicherung geschützt ist. Begründung des Gerichts: „Das Rauchen ist eine persönliche Angelegenheit ohne sachlichen Bezug zur Berufstätigkeit“. Somit besteht mit dem Sozialgericht Berlin bei einer solchen Verletzung kein Anspruch auf Heilbehandlung, Verletztengeld oder Rente gegen die gesetzliche Unfallversicherung.

Die Pressestelle des Sozialgerichts Berlin weist des weiteren ergänzend darauf hin:

Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (§ 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VII). Nicht jede Tätigkeit im Laufe eines Arbeitstages fällt darunter. Beispiele aus der Rechtsprechung:

  1. Verschlucken von Speiseeis (Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 21. Oktober 2011 – S 98 U 178/10): Das Sich-Verschlucken beim Schlecken von Speiseeis auf dem Heimweg von der Arbeit stellt keinen Arbeitsunfall dar. Zwar sind grundsätzlich auch der Weg von und zur Arbeit versichert. Eis wird jedoch allein zum Genuss verzehrt. Es fehlt an einem sachlichen Zusammenhang zwischen Handlung und Berufstätigkeit. Folglich besteht kein Anspruch auf Heilbehandlung oder Verletztengeld gegen die gesetzliche Unfallversicherung wegen eines dadurch verursachten Herzinfarktes (vgl. Pressemitteilung vom 2. Dezember 2011).
  2. Einkauf von Lebensmitteln in der Mittagspause (Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Mai 1995 – 2 RU 30/94): Der Fußweg in der Mittagspause zwecks Besorgung von Nahrungsmitteln zum alsbaldigen Verzehr im Beschäftigungsbetrieb steht in innerem Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Eine Angestellte, die sich auf dem Rückweg vom Einkaufen das Knie brach, war unfallversichert.
Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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