Absicherung der Unfallstelle nach §15 StVO: Nicht immer ist ein Warndreieck nötig

Das Oberlandesgericht Hamm (9 U 216/13) hat festgestellt, dass ein Verstoß wegen unterbliebener Absicherung einer Unfallstelle dann nicht vorliegt, wenn eine Absicherung durch Warnzeichen deshalb entbehrlich ist, weil das Fahrzeug rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden konnte:

Ein Verstoß gegen § 15 StVO wegen unterbliebener Absicherung des Mercedes läge aber auch ungeachtet dessen nicht vor, weil eine Absicherung durch Warnzeichen nur dann erforderlich ist, wenn das Fahrzeug nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden konnte. Das Landgericht hat im Einzelnen dargelegt, warum das Fahrzeug sehr wohl als stehendes Fahrzeug rechtzeitig zu erkennen war. Auf die dortigen und die an anderer Stelle in diesem Beschluss gemachten Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Soweit die Berufung sich hiergegen wendet, gibt dies lediglich Anlass zu den ergänzenden Ausführungen. Die Unfallstelle war für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer aus einer Entfernung von etwa 200 m gut erkennbar, wie der Sachverständige Dipl.-Ing T im Rahmen seines im eingeholten und mit der vorgelegten schriftlichen verkehrsanalytischen Gutachtens dargelegt hat. Da im Bereich der Unfallstelle zudem eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h bestand, war für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer ausreichend Zeit, in Annäherung an den Mercedes rechtzeitig zu reagieren.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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