Verkehrsunfall: AG Aachen zu den erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

Das (102 C 169/14) sieht keine Probleme bei einer Berechnung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall an Hand der Schwacke-Liste, auch wenn das OLG Köln hierzu eine andere Ansage gegeben hat:

Zwar sind die angemessenen Mietwagenkosten im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln mit Urteilen vom 01.08.2013 – 15 U 9 / 12 – und vom 30.07.2013 – 15 U 112 / 12 unter Verwendung einerseits der Schwacke Liste und andererseits der Fraunhofer Tabelle zu berechnen.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergleiche Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 7 /09 – , zitiert nach juris) liegt aber auch eine Berechnung allein aufgrund der Schwacke Liste grundsätzlich im Rahmen desjenigen Ermessensspielraums, der dem Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 eingeräumt wird. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Rahmen seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO, weil erhebliche Bedenken gegen die Anwendung der Fraunhofer Liste aufgrund ihres Zu-Stande-Kommens und der damit verbundenen Interessen der Versicherungswirtschaft bestehen und zudem auch diese Liste für einen Unfallgeschädigten nicht ohne weiteres allgemein zugänglich ist.

Die Entscheidung erweist sich als sehr lebensnah in ihrer Begründung, insbesondere wenn es um die Details geht, etwa bei der Frage, wie ein „Normalbürger“ überhaupt bewerten soll, was ein üblicher Preis ist und was nicht, wobei das Gericht berücksichtigt, dass etwa die Preise der Schwackeliste nicht kostenlos im Internet abgefragt werden können.

Dazu auch bei uns: Übersicht zum Ersatz von Mietwagenkosten nach einem verkehrsunfall

So führt das Gericht im Weiteren dann aus:

Dem Schadensersatzanspruch der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten über denjenigen liegen, die nach einer Berechnung entsprechend der Schwacke Liste angemessen sind. Denn der Geschädigte hat zwar nur einen Anspruch auf Ersatz derjenigen Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten wirtschaftlich gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann.

Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Denn zum einen ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem Unfalltag und der Anmietung des Mietwagens nur zwei Tage lagen, so dass eine umfassende Information des Geschädigten über die örtlich üblichen Normaltarife im Umfeld seines Wohnortes erschwert war. Wie bereits ausgeführt, kann die Beklagte sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Unfallgeschädigte den Normaltarif anhand der Internetangebote der großen Mietwagenunternehmen hätte feststellen können. Denn diese sind aus den genannten Gründen keine ausreichende Grundlage zur Bestimmung der erforderlichen Mietwagenkosten. Zudem trifft den Schädiger gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB die Darlegungs- und für die Behauptung, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen “ohne weiteres“ zugänglich gewesen sei (BGH, a.a.O). Dieser Darlegungs- und Beweislast ist die Beklagte nicht nachgekommen.

Es handelt sich bei der Schwacke Liste auch nicht um eine ohne weiteres zugängliche Informationsquelle für einen Unfallgeschädigten. Denn auch im Internet wird diese nur kostenpflichtig angeboten.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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