Zu schnell gefahren wegen Durchfall: Notstandsähnliche Situation kann absehen vom Fahrverbot rechtfertigen

Im Strassenverkehr gibt es durchaus besondere Situationen, die ganz ausnahmsweise zu dem Ergebnis führen, dass bei erhöhter Geschwindigkeit von einem abgesehen werden kann. Solche „notstandsähnliche Situationen“ sind Gegenstand der Rechtsprechung und spiegeln einige menschliche Schicksale wider.

Beim durchsehen der Rechtsprechung fallen dabei besonders zwei Fallkonstellationen ins Auge: Der Fahrer hat akute ärztliche Sorge um seinen Beifahrer (regelmäßig geht es um eine schwangere Beifahrerin), oder der Fahrer ist Arzt und wurde zu einem Notfall gerufen.

Daneben gibt es aber noch sonstige Schicksale, wie etwa den plötzlichen Durchfall während der Autofahrt. Das OLG Zweibrücken hatte früher bereits festgestellt, dass Durchfall in ganz spezieller Situation durchaus ein Grund sein kann, von einem Fahrverbot abzusehen. Nur eben nicht pauschal – wie nun ein Faher vor dem Amtsgericht Lüdinghausen (19 OWi-89 Js 155/14-21/14) erleben musste. Dieser war mit 132km/h dort unterwegs, wo er nur 70km/h fahren durfte, verwies dazu aber auf aufgetretenen Durchfall. Allerdings trug er nicht vor, vorsätzlich die Geschwindigkeit überschritten zu haben wegen des Durchfalls, sondern vielmehr sei er wegen des „starken Stuhldrangs“ unaufmerksam gewesen. Dem folgte das Gericht nicht – zwar wurde seinem Hinweis durchaus geglaubt, aber:

Dies entschuldigt jedoch den in Rede stehenden Geschwindigkeitsverstoß nicht, da der Betroffene ergänzend glaubhaft ausgeführt hat, er habe bereits vor Erreichen der Geschwindigkeitsbegrenzungszone Probleme in seinem Darm wahrgenommen, unter denen er bereits seit geraumer Zeit leide. Vor diesem Hintergrund hätte der Betroffene erwägen müssen, ob er überhaupt in der Lage war, die Fahrt anzutreten. Gegebenenfalls hätten Umwege gefahren werden müssen, um es jederzeit zu ermöglichen, einem plötzlichen Stuhldrang nachzukommen. Auch hätte sich eine frühzeitige Fahrtunterbrechung oder gar -beendigung angeboten.

Es wäre also für dieses Gericht anders zu beurteilen gewesen, wenn er nicht schon vor dem Fahrtantritt etwas in dieser Richtung gespürt hätte.

Auch wenn ein Taxifahrer einen betrunkenen Fahrgast fährt, kann sich die Frage stellen, wie er mit der Gefahr des „sich-Übergebens“ umgeht. Das OLG Bamberg (3 Ss OWi 1130/13) sieht aber jedenfalls keinen Grund, hier zu schnell zu fahren, denn:

Im angefochtenen Urteil fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Darlegung, dass die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überhaupt geeignet war, das vom Betr. verfolgte Ziel, nämlich die Verhinderung, dass der weibliche Fahrgast sich im Fahrzeug übergebe und deshalb das Wageninnere verunreinige, zu erreichen. Es entspricht gefestigter Ansicht in Judikatur und Schrifttum, dass das ausgewählte Abwehrmittel geeignet sein muss, die Gefahr zu beseitigen (vgl. KK/Rengier OWiG 3. Aufl. § 16 Rn. 17 m.w.N.). Insbesondere dann, wenn durch die kein wesentlicher Zeitgewinn zu erwarten war, kann der Rechtfertigungsgrund des § 16 OWiG nicht eingreifen (Rengier a.a.O.; BayObLGSt 1990, 105; KG, Beschl. v. 26.10.1998 – 2 Ss 263/98 [„unabweisbarer Stuhldrang“; bei […]], jeweils m.w.N.). Hierzu verhält sich das angefochtene Urteil aber nicht. Es teilt insbesondere nicht mit, wieweit das Taxi von der nächsten Ausfahrt oder einem Parkplatz entfernt war. Deshalb kann nicht nachvollzogen werden, ob der Betr. – bei der gebotenen ex-ante-Sicht (Rengier a.a.O.) – berechtigter Weise annehmen durfte, er könnte durch schnelles Fahren die bevorstehende Verunreinigung seines Fahrzeugs durch Erbrochenes verhindern. Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem Übergeben um einen Reflex handelt, der sich einer willentlichen Beeinflussung entzieht, und deshalb eine Verzögerung letztlich nicht möglich ist.

Letztlich war das OLG der Auffassung, dass man immer halten kann – auf der Autobahn notfalls eben auf dem Seitenstreifen.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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