Der Bundesgerichtshof (4 StR 299/16) konnte nunmehr ausdrücklich feststellen, dass bei einem unter Verstoß gegen deutsche Straßenverkehrsvorschriften durchgeführten internationalen Transport – bei Vorliegen der sonstigen hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 29a OWiG – der Verfall in Höhe des gesamten Transportlohns angeordnet werden kann, wobei es vorliegend um den Verstoss gegen das Sonntagsfahrverbot ging:
Nach § 29a OWiG kann der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Hö- he angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht. Maßgeblich ist daher die Bestimmung des wirtschaftlichen Wertes des Vorteils, welcher dem Täter infolge der mit Geldbuße bedrohten Handlung zugeflossen ist. Dabei muss – entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift („dadurch“) – eine unmittel- bare Kausalbeziehung zwischen bußgeldbewehrter Handlung und erlangtem Vorteil bestehen; die hieran anknüpfende Abschöpfung hat spiegelbildlich dem Vermögensvorteil zu entsprechen, welcher aus der Begehung der mit Bußgeld bedrohten Handlung gezogen wurde (…) Bei einem internationalen Transport wird eine solche unmittelbare Kau- salbeziehung zwischen der mit Bußgeld bedrohten Handlung und dem wirt- schaftlichen Vorteil des gesamten Transportlohns nicht dadurch in Frage gestellt, dass nur auf einem Teilstück der Transportstrecke gegen Straßenver- kehrsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland verstoßen wird.
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