Urteil zum Handyverbot: Einfaches Halten des Handys zum telefonieren über Freisprecheinrichtung ist erlaubt

Das OLG Stuttgart (4 Ss 212/16) hat festgestellt, dass auf Grund einer Gesetzesänderung die bisher Strenge Rechtsprechung zum Telefonverbot beim Autofahren – jedenfalls aus Sicht dieses OLG – aufgeweicht werden muss. Hintergrund ist, dass die Regelung zum „“ (§ 23 Abs. 1a StVO) zum 6. März 2013 neu gefasst wurde. Nach § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO in früheren Fassung war dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Durch die Neuregelung, die dazu diente das männliche „Fahrzeugführer“ geschlechtsneutral zu fassen, wurde das aber aufgegeben: Das Verbot erfasst nicht mehr die Benutzung jeglicher Mobilfunkgeräte, die der Fahrer hält, sondern bezieht sich nur auf Geräte, die zur Benutzung gehalten werden müssen:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.

Es entsteht damit eine Kausalität zwischen Benutzung und Halten: Wenn man das Telefon nicht mehr in der Hand hält weil es nur so benutzt werden kann, der ist mit dem OLG „raus“ aus dem Tatbestand.

So führt das OLG durchaus zutreffend aus:

An dieser am damaligen Wortlaut orientierten Auslegung der Norm kann infolge der sprachlichen Neufassung, nach der sich das Verbot nur noch auf Geräte bezieht, die zur Benutzung in der Hand gehalten werden müssen, nicht mehr in vollem Umfang festgehalten werden. Der Benutzung einer Freisprecheinrichtung wohnt gerade inne, dass beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung stehen (…) Die Verwendung eines Mobiltelefons über Bluetooth ist also keine „Benutzung“ im Sinne von § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, wenn der Fahrzeugführer dazu den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss (…)

Ein solches Verständnis der Verbotsnorm entspricht auch dem Zweck der Regelung. Mit der Einführung der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO wollte der Verordnungsgeber zwar gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Nach der amtlichen Begründung zur Einführung dieser Vorschrift darf ein Fahrzeugführer das Mobil- oder Autotelefon daher nur benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Hörer nicht aufnehmen oder halten muss. Die Vorschrift ist vor dem Hintergrund wissenschaftlicher Untersuchungen erlassen worden, wonach sich durch die Benutzung einer Freisprecheinrichtung während des Telefongesprächs sowohl die Unsicherheitsfehler als auch die Fahrfehler im Vergleich zu einem Gespräch ohne Freisprecheinrichtung um mehr als 50 % reduzieren lassen (…) Die mentale Überlastung und Ablenkung des Fahrers resultiert daher aus dessen Doppelbeanspruchung. Eine solche ist dann gegeben, wenn der Fahrer während der Fahrt sein Mobiltelefon als Telefon, aber auch als Organizer, Internetzugang oder Diktiergerät verwendet, da diese Tätigkeiten eine erhöhte Konzentration erfordern (…) Das bloße Halten eines Mobiltelefons begründet demgegenüber kein eigenständiges Gefährdungspotential. Hierfür spricht maßgeblich, dass der Verordnungsgeber die Benutzung anderer Geräte oder die Vornahme sonstiger Tätigkeiten, die es bedingen, dass nicht beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung stehen (z.B. Bedienung des Radiogerätes, Rauchen, Verzehr von Speisen und Getränken), nicht ebenso verboten hat. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, der eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Konstellationen rechtfertigen würde. Im Übrigen entspricht dies auch dem Willen des Verordnungsgebers, wonach die Bestimmung des § 23 Abs. 1a StVO offensichtlich verhindern will, dass der Fahrer in einer Hand einen Gegenstand hält, den er nicht ohne weiteres schnell loslassen kann (…)

Die Entscheidung ist formal vollkommen korrekt und so auch vertretbar, gleichwohl habe ich starke Zweifel, dass ein Umbruch der Rechtsprechung bevor steht. Insbesondere sind die gerichte bisher nur allzu bereit mögliche Beweisprobleme zu Lasten des Fahrzeugführers durch einen möglichst frühen Begriff der Benutzung ohne Korrektiv zu „lösen“. Es bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten, jedenfalls bietet sich im Hinblick auf diese Entscheidung durchaus Verteidigungspotential. Beachten Sie daher die weiteren Entscheidungen zum Thema Handyverbot.

Hinweis: Beachten Sie, dass etwa das OLG Oldenburg es vollkommen anders sieht und bereits das Einstecken des Ladekabels zur Verwirklichung ausreichen lässt (dazu hier bei uns). Dies unterstreicht dass man weiter Vorsichtig sein sollte.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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