Rotlichtverstoß: Umfang des geschützten Kreuzungsbereichs

Ist bei sich kreuzenden Fahrbahnen eine Fußgängerfurt vorgelagert, gehört auch diese schon mit dem Fußgängerüberweg zum geschützten Kreuzungsbereich einer Lichtzeichenanlage. Ein Rotlichtverstoß ist deshalb bereits beim Einfahren in die Fußgängerfurt vollendet. Auf die Frage, ob die Fußgänger zu diesem Zeitpunkt ebenfalls Rotlicht hatten, kommt es nicht an.

Dies ist die Hauptaussage eines Urteils, in dem ein Autofahrer wegen eines Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße verurteilt wurde. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Betroffene fuhr mit seinem Pkw auf eine Ampel-Kreuzung zu. Etwa 1 m hinter der Haltelinie war der Beginn einer Fußgängerfurt durch eine gestrichelte Linie abgegrenzt. 2 m hinter der Haltelinie war eine Induktionsschleife in die Fahrbahn eingelassen und 17 m hinter der ersten eine zweite Induktionsschleife. Der Betroffene überfuhr die Haltelinie und passierte die erste Induktionsschleife, als die Lichtzeichenanlage 45 Sekunden Rotlicht zeigte. Die zweite Induktionsschleife überfuhr er nicht mehr. Er kam vielmehr zum Stehen, als er die Fußgängerfurt passierte, aber den für den Querverkehr vorgesehenen Verkehrsraum noch nicht erreicht hatte.

Dies reichte dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm für eine Verurteilung. Der Rotlichtverstoß sei bereits mit Einfahren in die hinter der Haltelinie liegende Fußgängerfurt vollendet gewesen. Die Fußgängerfurt gehöre zu dem durch die Lichtzeichenanlage geschützten Verkehrsbereich. Sie sei auch geschützt, wenn die dazu gehörige Fußgänger-Ampel Rotlicht aufweist. Mit Fußgängern, eventuell auch Radfahrern müsse nämlich an Fußgängerüberwegen auch noch bei Rotlicht gerechnet werden, insbesondere wenn die Fußgängerfurt zu einer mehrspurigen Fahrbahn gehöre. Da die Fußgänger-Ampeln nur die Farbfolge grün-rot-grün haben, geschehe es häufig, dass Fußgänger, die mehrere Fahrstreifen überqueren müssten, während des Querens der Fahrbahn vom Rotlicht überrascht würden und ihren Weg bei Rotlicht fortsetzen müssten (OLG Hamm, 3 Ss OWi 310/03).

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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