Parken: Kein Bussgeld bei Parken des Nicht-Elektrofahrzeugs unter Elektrofahrzeugparkplatz

Beim Amtsgericht Lüdinghausen (19 OWi-89 Js 1159/15-88/15) ging es um , das vergeben wurde, weil ein KFZ mit Brennstoffmotor auf einem Parkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt wurde. Hier war das Zeichen 314 zu sehen, kombiniert mit einem Zusatzschild „Elektrofahrzeuge“

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Allerdings gibt es kein Zusatzschild „Elektrofahrzeuge“ in der StVO – und genau deswegen war das Amtsgericht der Auffassung, dass ein Bussgeld hier Fehl am Platze ist. Die Entscheidung ist insoweit korrekt, der Gesetzgeber ist gefragt, wenn Elektrofahrzeuge privilegiert werden sollen. Wer also auf einem derart ausgewiesenen Parkplatz parkt, wird keine Ordnungswidrigkeit begehen und muss „Strafzettel“ nicht bezahlen. Allerdings daran denken: Dies ist eine einzelne amtsgerichtliche Entscheidung, es bleibt abzuwarten wie dies andere Amtsgerichte sehen!

Aus der Entscheidung:

Ein Verstoß gegen ein nicht auf gesetzlicher Grundlage beschildertes Parkverbotes durch erfundenes Zusatzschild „Elektrofahrzeuge“ stellt keine Ordnungswidrigkeit dar, weil es sich hierbei nicht um eine Anordnung aufgrund einer Rechtsverordnung i.S.d. § 24 StVG handelt.

Das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten stellt keine Ordnungswidrigkeit dar. Zunächst ist mittlerweile geklärt, dass eine Rechtsgrundlage für die gegebene Beschilderung nicht existiert. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit einem Beschluss vom 27.5.2014 – 5 RBs 13/14 ( = NJW 2015, 363 L = NStZ 2015, 44 = BeckRS 2014, 13068 = DAR 2014, 596 = VRS 126, 148) hierzu in einem vergleichbaren Fall (Zusatzschild aber:„ Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“) festgestellt, dass es sich bei der Beschilderung und dem sich hieraus ergebenden Parkverbot um einen gesetzlosen Verwaltungsakt handelt, der also einer gesetzlichen Grundlage entbehrt. Ein solcher ist jedoch nicht grundsätzlich nichtig und dementsprechend wirksam. Der Verstoß, der der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zugrundelag war allerdings bereits Anfang 2013 begangen. Das Oberlandesgericht Hamm hatte eine Willkür – durch die die Grenze zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes überschritten worden wäre – im Rahmen der Beschilderung nicht feststellen können. Jedoch spätestens seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm und einem bislang nicht umgesetzten Gesetzesentwurf vom 15.1.2014, der durch den Bundesrat eingebracht wurde (Drucksache 18/296), ist allerdings klar, dass eine Beschilderung wie die vorliegende gesetzlos ist. Es liegt daher durchaus nahe, anzunehmen, dass mittlerweile die Grenze der Willkür durch das Verbleiben der Beschilderung trotz allgemein bekannter Gesetzlosigkeit überschritten ist und die Beschilderung dementsprechend als insgesamt nichtig anzusehen ist. Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen. Jedenfalls fehlt es an einer Bußgeldvorschrift für den vorliegenden Fall. (…)

Der angebliche Verstoß richtet sich vielmehr gegen die im Wege einer Gesamtschau angenommene Verbotswirkung durch das Zusatzschild „Elektrofahrzeuge“. Ein Ordnungswidrigkeitentatbestand könnte nur dann darin gesehen werden, wenn es sich bei dem Zusatzschild und dem Zeichen 314 auch um eine “auf Grund einer solchen Rechtsanordnung ergangenen Anordnung“ im Sinne des § 24 StVG handeln würde. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Die Anordnung in Form der hier gegebenen Beschilderung ist – dies hat das Oberlandesgericht Hamm festgestellt – ohne normative Grundlage. Sie ist gerade nicht von StVG und der StVO umfasst, sondern täuscht dies nur vor. Der bloße Anschein einer „rechtsverordnungsgemäßen“ Anordnung, der für den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt und dessen Wirksamkeit trotz Gesetzlosigkeit noch ausreichen mag, kann nicht dazu führen, dass auch hieraus ein Bußgeldtatbestand erwächst. Insoweit sieht das Gericht die Rechtslage anders als das OLG Hamm in der genannten Entscheidung. (…)

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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