Das Amtsgericht Castrop-Rauxel (6 OWi-267 Js 2376/16-334/16) konnte zu einem Beweisantrag hinsichtlich der Schulung von Messbeamten klarstellen:
- Einem Beweisantrag gerichtet auf die Feststellung, dass die Messbeamten nicht in der aktuellen Softwareversion des Geschwindigkeitsmessgerätes geschult sind muss das Gericht im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens nicht nachgehen, wenn der Beweisantrag keine Angaben darüber enthält, welche Änderungen aus der neuen Software sich für die Bedienung des Messgerätes ergeben.
- Sind Messbeamte einmal in der Bedienung eines Geschwindigkeitsmessgerätes geschult, so gilt die Schulung auch für nachfolgende Änderungen der Softwareversionen des Messgerätes.
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