Ordnungswidrigkeit: Auslagenentscheidung zu Gunsten des Betroffenen

Das Amtsgericht Lüdinghausen (19 OWi 122/16 (b)) entschied hinsichtlich einer möglichen Auslagenentscheidung zu Gunsten des Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren:

  1. Eine Auslagenentscheidung zu Gunsten des Betroffenen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde bereits einen Bußgeldbescheid erlassen hatte, dieser dann aber zurückgenommen wird. Vor Erlass und Zustellung des Bußgeldbescheides trägt jede Seite ihre Kosten und Auslagen dagegen selbst.
  2. Eine analoge Anwendung dieser Grundsätze dahin, eine Auslagenerstattungsentscheidung dann für notwendig zur erachten, wenn in einem Anhörungsbogen zunächst falsche Angaben im weiteren Verfahrensgang vor Erlass eines Bußgeldbescheides oder einer Verwarnung zurückgenommen oder korrigiert werden, kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn dem Betroffenen nach Zugang des ersten Anhörungsbogens aus seiner Sicht erhebliche Rechtsfolgen in Form einer hohen Geldbuße und eines einmonatigen Regelfahrverbotes drohten.

Aus der Entscheidung:

Die Kosten des Verfahrens und die entstandenen notwendigen Auslagen sind von der Verwaltungsbehörde zutreffend nicht als erstattungsfähig angesehen worden. Eine Auslagenentscheidung zu Gunsten des Betroffenen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde bereits einen Bußgeldbescheid erlassen hatte, dieser dann aber zurückgenommen wird (vgl. Gürtler in: Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, Rn. 15 vor § 105 OWiG). Vor Erlass und Zustellung des Bußgeldbescheides trägt jede Seite ihre Kosten und Auslagen dagegen selbst (Bohnert/Krenberger/Krumm, OWiG, 4. Aufl. 2016, § 109 Rn. 59). Das Gericht sieht auch keinen Anlass, etwa im Wege einer analogen Anwendung dieser Grundsätze eine Auslagenerstattungsentscheidung dann für notwendig zur erachten, wenn – wie im vorliegenden Falle – in einem Anhörungsbogen zunächst falsche Angaben im weiteren Verfahrensgang vor Erlass eines Bußgeldbescheides oder einer Verwarnung zurückgenommen oder korrigiert werden. Dies gilt auch angesichts der Tatsache, dass dem Betroffenen nach Zugang des ersten Anhörungsbogens aus seiner Sicht erhebliche Rechtsfolgen in Form einer hohen Geldbuße und eines einmonatigen Regelfahrverbotes drohten. Es ist gerade Sinn der Anhörung eines Betroffenen, ihm und infolgedessen auch der Verwaltungsbehörde die Gelegenheit zu geben, erhobene Tatvorwürfe zu kontrollieren und gegebenenfalls auch zu korrigieren, wie dies vorliegend geschehen ist.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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