Kein anlassloser Anspruch auf Überlassung von Rohmessdaten

Noch für einiges Aufsehen hatte eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes (Lv 7/17) gesorgt, demzufolge auch bei standardisierten Messverfahren zur Verfügung gestellt werden müssen.

Das Verfassungsgericht stellte insoweit klar, dass ein Verteidiger die Grundlagen einer Geschwindigkeitsmessung eigenverantwortlich prüfen darf und dies auch können muss. Insbesondere, wenn er zunächst keine auf der Hand liegende Einwände – beispielsweise die mit dem Messergebnis unvereinbare bauartbedingte Geschwindigkeitsdrosselung oder sich aus dem offenkundig ergebende Unklarheiten – vortragen kann:

Denn zu einer wirksamen Verteidigung gehört nicht nur, ein Gericht auf solche ihm ohnehin ins Auge fallenden Umstände aufmerksam zu machen, sondern nachforschen zu können, ob es bislang gerade nicht bekannte Zweifel an der Tragfähigkeit eines Vorwurfs gibt. Wenn zu den rechtlichen Rahmenbedingungen eines standardisierten Messverfahrens zählt, sich mit Einwänden gegen seine Ergebnisse wenden zu dürfen, so darf einem Betroffenen nicht von vornherein abgeschnitten werden, solche Einwände erst zu ermitteln.

Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes, Lv 7/17

Dem ist nunmehr zwar das OLG Köln ausdrücklich entgegengetreten. Aber: Das hat inzwischen klargestellt, dass ein Anspruch auf die Rohmessdaten und die weiteren nicht bei der Akte befindlichen Daten besteht!

Dabei hat sich das , 1 RBs 339/19 sowie später in 1 RBs 362/19, ausdrücklich mit der hier betroffenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auseinandergesetzt und klargestellt:

Der Grundsatz eines fairen Verfahrens und das Gebot einer effektiven Verteidigung gebieten es im Falle sog. standardisierter Geschwindigkeitsmessverfahren nicht, dem Betroffenen die sog. Rohmessdaten jederzeit und zum Zwecke anlassloser Überprüfung zu überlassen. Das gilt unabhängig davon, ob Messdaten im Einzel-fall von dem Gerät gespeichert werden oder nicht

Das OLG Köln setzt seine inzwischen schon tradiert begrenzte Sichtweise auf Verteidigerrechte konsequent und mit deutlichen Worten fort: So stellt der Senat klar, dass er die in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes „postulierten Anforderungen an ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung für überzogen“ hält. Dies ist leider der Eindruck, den das OLG Köln seit Jahren hinterlässt, da man dort inzwischen – nach meinem Eindruck – ganz massiv Verteidigungsrechte beschränkt und auch im Hinblick auf die BGH-Rechtsprechung in Strafsachen den effektiven Rechtsschutz von Bürgern gegenüber dem Staat zunehmend aus dem Auge verloren hat. Gerade in Haftfragen zeigt sich dies seit einigen Jahren immer deutlich, dies aber nur als Anmerkung.

Jedenfalls stellt das OLG klar, dass eine „Prämisse jederzeitiger anlassloser Überprüfbarkeit“ sich jedenfalls für den Bereich der Verfolgung massenhaft auftretender Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht herleiten lässt und dort auch nicht vertreten werden will. Dabei bringt es der Verfassungsgerichtshof sehr gut auf den Punkt, wenn er einen Gedanken formuliert, den ich persönlich beim OLG Köln schon lange nicht mehr erlebe:

Denn zu einer wirksamen Verteidigung gehört nicht nur, ein Gericht auf solche ihm ohnehin ins Auge fallenden Umstände aufmerksam zu machen, sondern nachforschen zu können, ob es bislang gerade nicht bekannte Zweifel an der Tragfähigkeit eines Vorwurfs gibt.

Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes, Lv 7/17

Eben dieser Gedanke muss in einem Rechtsstaat Konsens sein – und das OLG Köln, dass diesen Gedanken nicht teilen möchte unter Verweis auf schlichte Effektivitätsgebote und ein „OWIs sind ja nicht so schlimm“ macht deutlich, dass im OLG-Bezirk Köln längst der Rechtsstaat zu erodieren begonnen hat. Denn am Ende steht mit dem OLG Köln ein Gedanke klar im Raum: Eine Verteidigung ist möglich, aber auf keinen Fall „ins Blaue hinein“, wobei man sich mit dem Verfassungsgerichtshof offen fragen muss, wie eine „Verteidigung ins Blaue hinein“ überhaupt stattfinden kann – wenn ich als Verteidiger nicht mehr die Grundlage einer Entscheidung prüfen kann, weil ja alles „so schön ordentlich ist“, verbleibt am Ende nur noch Makulatur. Da kann man die Robe dann auch am Kleiderständer neben den Mandanten im Gerichtssaal hängen.

Zumindest verbleibt ein kleiner Lichtblick, wenn das OLG klarstellt, dass diese Entscheidung nur den Fall ohnehin nicht vorhanden Rohmessdaten betrifft:

Der Senat stellt klar, dass seine Entscheidung die Konstellation betrifft, in der von vornherein keine Messdaten gespeichert worden sind oder aber dem Gericht keine solchen zur Verfügung stehen. Damit bleibt (selbstverständlich) das – sich zwanglos bereits aus § 147 StPO ergebende – Recht der Verteidigung unberührt, in sämtliche sich bei den Akten befindlichen Unterlagen (gegebenenfalls auch Rohmessdaten) Einsicht zu nehmen. Soweit in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung dem Betroffenen weitergehende Informationsrechte – etwa auch im Hinblick auf nicht bei den verfahrensgegenständlichen Akten befindlichen Unterlagen – zugestanden werden (vgl. etwa: OLG Celle, Beschl. v. 16.06.2016 – 1 Ss OWi 96/16 -; KG, Beschl. v. 06.08.2018 – 3 Ws 168/18 -; OLG Hamm, Beschl. v. 03.01.2019 – 4 RBs 377/18 -; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.07.2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19 – m.w.N. – bei juris), muss der Senat sich damit nicht befassen, denn die genannten Entscheidungen beziehen sich auf Fallgestaltungen, in denen der Betroffene vergeblich eine entsprechende Herausgabe von Verwaltungsbehörde verlangt hatte. Von daher ist auch eine Vorlage an den gem. §§ 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG nicht veranlasst.

Gut, alles spannende wurde ausgeklammert und den Behörden mit dem Zaunpfahl gewunken, dass man doch bitte bloss nicht so dumm ist, überhaupt Rohmessdaten zu speichern. Ich kann nur hoffen, dass man beim OLG Köln irgendwann einmal die Entscheidungen des OLG Frankfurt liest, in denen Behörden bewusst bei Geschwindigkeitsmessungen manipuliert haben – vielleicht gibt es dann mal ein Erwachen. Ich persönlich glaube es nicht.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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