Benutzung des Mobiltelefons als Diktiergerät: Die „Benutzung eines Mobiltelefons“ i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO liegt nicht nur vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung, insbesondere auch beim Gebrauch als Diktiergerät. Mit dieser Entscheidung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Jena einen Autofahrer zu einem Bußgeld, der während der Fahrt ein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten und Informationen auf das Gerät gesprochen hatte. Es verfügte über eine Diktierfunktion. Die SIM-Karte war dem Telefon zu diesem Zeitpunkt entnommen worden, so dass es nicht zum Telefonieren benutzt werden konnte.
Das OLG hat darin die „Benutzung eines Mobiltelefons“ i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO gesehen. Der Begriff der „Benutzung“ schließe nach allgemeinem Sprachgebrauch die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen der nach üblichem Verständnis als Mobiltelefon bezeichneten Geräte ein. Dafür, dass das Mobiltelefon als Telefon genutzt werden müsse, sei dem Gesetzeswortlaut nichts zu entnehmen. Dies entspreche auch dem Willen des Verordnungsgebers, was in den Ausführungen zur Begründung zur Einführung des neuen § 23 Abs. 1a StVO deutlich zum Ausdruck komme. Auch der Gesetzeszweck fordere eine Erstreckung des Verbots auf jegliche Art der bestimmungsgemäßen Verwendung eines Mobiltelefons.
Hinweis: Es erscheint allerdings fraglich, ob diese Auslegung des § 23 Abs. 1a StVO nicht zu weit geht. Sie führt nämlich zu einer Ungleichbehandlung mit demjenigen Betroffenen, der während des Fahrvorgangs ein „normales“ Diktiergerät benutzt. Dieser kann allenfalls – bei Vorliegen der Voraussetzungen – nach § 1 StVO in Anspruch genommen werden. Davon hätte man hier, da das Handy wegen der nicht eingelegten SIM-Karte nicht als Telefon benutzt werden konnte, auch ausgehen können (OLG Jena, 1 Ss 82/06).
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