Handyverbot: Tippen auf Laptop beim Fahren ist OWI

Bekanntlich wurde bereits 2017 das so genannte „Handyverbot“ beim Autofahren ausgebaut und inzwischen ist die Nutzung oder auch nur nicht nur unerhebliche Ablenkung durch elektronische Geräte beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine Ordnungswidrigkeit. Zu welchen Ergebnissen das führt bzw. womit man sich im Strassenverkehr konfrontiert sieht, zeigt nun eine Entscheidung des OLG Köln, das allen Ernstes feststellen musste, dass ein Aufnehmen eines Laptops durch den Betroffenen auf seinen Schoß zu einem Zeitpunkt, zu dem nicht ausschließbar der Motor des Fahrzeuges an der Ampel manuell ausgeschaltet ist, kein Aufnehmen des Geräts gemäß § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO im Zeitpunkt des Losfahrens darstellt – jedenfalls soweit der Betroffene den Laptop beim Anfahren nicht in den Händen hält, sondern sich dieser auf seinem Schoß eingeklemmt zwischen Oberschenkel und Lenkrad befindet.

Ein echter Gewinn ist dies für den Betroffenen aber nicht gewesen, denn zugleich stellte das OLG fest, dass beim Anfahren an einer Ampel unter weiterem „Tippen“ auf der Tastatur des Laptops scheidet eine „noch erträgliche kurze Blickabwendung nach Maßgabe des § 23 Abs. 1a Nr. 2 StVO schon ihrer Natur nach aus“. Sprich: Es liegt zwar kein halten vor, gleichwohl ist der Tatbestand Ziffer 2, die nicht nur unerhebliche Ablenkung erfüllt.

Aus der Entscheidung:

Nachdem der Betroffene den Motor seines Fahrzeugs an der LZA zunächst nicht ausschließbar vollständig ausgeschaltet hatte, unterfällt ein Aufnehmen und Halten des Laptops zu diesem Zeitpunkt nicht der vom Tatgericht bejahten Tatbestandsalternative. Der Wortlaut des § 23 Abs. 1b S 2 StVO, der eine „Ausnahme von der Ausnahme“ begründet (vgl. Rebler, Das neue Verbot der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel während des Fahrzeugführens, SVR 2018, 241, 244), erfasst lediglich ein „fahrzeugseitig automatisches Abschalten des Motors“, nicht eine hier festgestellte (S 3, 6 UA) manuelle Abschaltung; eine Analogie verbietet sich (vgl. KG, Beschluss v. 23.08.2018, Az. 3 Ws (B) 217/18, zitiert nach juris).

Soweit das Amtsgericht von den getroffenen Feststellungen ausgehend auf die weitere Benutzung des Laptops abstellt, als der Betroffene von der Lichtzeichenanlage angefahren ist und weiterhin auf dem auf seinem Schoß zwischen Oberschenkel und Laptop eingeklemmten Gerät „getippt“ hat, unterfällt das festgestellte Verhalten ebenfalls nicht dem Tatbestand des § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO. Die genannte Tatbestandsalternative begründet nach dem Willen des Verordnungsgebers ein „Hand-Held-Verbot“, erfordert mithin ein Aufnehmen mit den Händen bzw. ein Halten in den Händen (vgl. Hentschel/König/Dauer, StVO, 45. Auflage, § 23 StVO Rn. 32, 32a). So stellt die Gesetzesbegründung ausdrücklich auf das „In-den-Händen-halten“ des Geräts und dessen besondere Gefährlichkeit ab (vgl. BR-Drucks. 556/17, S 25 ff).

Das Aufnehmen des Laptops durch den Betroffenen auf seinen Schoß zu einem Zeitpunkt, zu dem nicht ausschließbar der Motor seines Fahrzeuges manuell ausgeschaltet war, begründet demnach kein tatbestandsmäßiges (fortgesetztes) Aufnehmen des Geräts im Zeitpunkt des Losfahrens, als der Betroffene den Laptop nach den Feststellungen nicht in den Händen hielt, sondern sich dieser auf seinem Schoß eingeklemmt zwischen Oberschenkel und Lenkrad befand. (…)

Denn das vom Tatgericht festgestellte Verhalten des Betroffenen erfüllt – wie auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt – zwanglos und ohne dass es weiterer Feststellungen bedarf den Tatbestand des § 23 Abs. 1a Nr. 2 StVO. Wird das von der Norm erfasste elektronische Gerät nicht in der Hand gehalten oder aufgenommen, ist die Benutzung nach Nr. 2 unter anderem nur dann gestattet, wenn hierfür nur eine kurze, den Verhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist (vgl. dazu Hentschel/König/Dauer, a.a.O., Rn. 33). Beim Anfahren an einer Lichtzeichenanlage unter weiterem „Tippen“ auf der Tastatur des Laptops scheidet eine noch erträgliche kurze Blickabwendung schon ihrer Natur nach aus; die festgestellten Benutzung erfordert jedenfalls mehr als einen nur kurzen Blickkontakt nach Maßgabe des § § 23 Abs. 1a Nr. 2 StVO. Davon ist auch das Tatgericht ausgegangen (S 6 UA).

, 1 RBs 45/19
Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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