Handynutzung am Steuer: Auch Nutzung der Kamerafunktion ist verboten

Das „Handyverbot“ für Autofahrer gilt auch wenn mit dem Smartphone nur Fotografien erstellt werden.

Das OLG Hamburg (3 Ss 155/15 OWi) hat im Ergebnis richtig festgestellt, dass der Begriff des Benutzens (§ 23 Abs. 1 a StVO) eines Mobiltelefons auch die Nutzung der Kamerafunktion eines Mobiltelefons umfasst. Es begeht also eine Ordnungswidrigkeit, wer als Autofahrer das Smartphone im Auto alleine dazu in die Hand nimmt, um damit Fotografien anzufertigen.

Die Entscheidung des OLG Hamburg steht im Einklang mit der weiteren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, speziell auf Köln und Hamm verweist Hamburg mit gutem Grund: Schon lange ist in der OLG-Rechtsprechung geklärt, dass die Benutzung nicht nur eine solche zum Telefonieren ist, es genügt auch das reine in die Hand nehmen oder die Nutzung als Navigationsgerät.

Insoweit kann es sich das OLG einfach machen und mit wenigen Zeilen samt Verweisen auf andere Entscheidungen auskommen:

Der Begriff der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons in § 23 Abs. 1a StVO ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung ausreichend geklärt. Danach handelt ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem er das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Ein Benutzen zum Telefonieren ist nicht erforderlich.

Der Begriff des Benutzens umfasst vielmehr auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung (OLG Köln NZV 2010, 270 mwN) wie insbesondere eine Nutzung der Möglichkeiten des jeweiligen Gerätes als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten, d. h. auch Organisations-, Diktier-, Kamera- und Spielefunktionen (vgl. hierzu schon Beschluss des Senats vom 15. September 2010, Az.: 2 – 64/10 [RB]). Ausreichend ist, dass die Handhabung Bezug zu einer der Funktionstasten hat (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Januar 2014, Az.: 1 SsRs 1/14; OLG Hamm NZV 2015, 310; OLG Köln NJW 2015, 361, 362; OLG Karlsruhe DAR 2007, 99 f.), wie etwa beim Aufnehmen eines Mobiltelefons während der Fahrt zum Auslesen einer gespeicherten Telefonnummer (vgl. OLG Hamm NZV 2007, 51).

Damit lässt sich die vorliegend vom Amtsgericht festgestellte Konstellation des Haltens des Mobiltelefons, um während der Fahrt über die Funktionstasten des Geräts digitale Lichtbilder anzufertigen, unzweifelhaft unter die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Nutzung von Mobiltelefonen im Sinne des § 23 Abs.1a StVO bereits aufgestellten Leitsätzen subsumieren. Klärungsbedürftige Fragen bestehen deshalb in vorliegendem Fall nicht.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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