Nach der Straßenverkehrsordnung riskiert ein Autofahrer ein Bußgeld, wenn er ein Mobil- oder Autotelefon ohne Freisprechanlage „benutzt“. Wie das „Benutzen“ aussieht, ist dabei unerheblich. So lange das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird, sei es als Telefon, als Organisator oder auch als Internetzugang, ist darin eine bußgeldpflichtige Benutzung zu sehen.
Dabei ging es um folgenden Fall: Ein Autofahrer war mit einem Bußgeld belegt worden, weil er während der Fahrt sein Mobiltelefon in der Hand hielt und darauf schaute. Der Autofahrer begründete seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid damit, dass er gar nicht telefoniert habe. Er habe am Vorabend eine Notiz auf seinem Handy gespeichert. Diese habe er sich durchlesen wollen, weil es ihn an etwas erinnern sollte.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied, dass der Bußgeldbescheid zu Recht ergangen ist. Die Straßenverkehrsordnung will sicherstellen, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Handys beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Das betrifft auch sämtliche Bedienfunktionen wie das Anwählen, das Versenden von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet. Der Fahrzeugführer darf das Mobil- oder Autotelefon daher grundsätzlich nur benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss. Das OLG hat insofern klargestellt, dass es bei der Frage der verbotenen Handynutzung allein darauf ankommt, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Da der Fahrer beim Festhalten des Handys nicht beide Hände frei hat, können schon hierdurch erhebliche Gefahren im Straßenverkehr entstehen. Entsprechend kann dieses Verhalten mit Bußgeld belegt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2002).
- Unfall mit privatem KFZ bei Dienstfahrt – kein Ersatz des Höherstufungsschadens der KFZ-Haftpflichtversicherung - 10. Oktober 2023
- Strafbarkeit nach §315b StGB: gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - 26. September 2022
- Fahrtenbuch: Wann sind Ermittlungen notwendig - 29. Oktober 2021