Geschwindigkeitsverstoß: Fehler beim Messverfahren sind möglich!

Rechtsanwälte verweisen immer wieder darauf, dass bei einer Geschwindigkeitsmessung Fehler auftreten können: Von der Eichung der Geräte bis zur richtigen Kalibrierung bieten sich viele Fehlerquellen an. Gleichwohl wirkt dies auf Laien häufig wie gekünstelte Förmelei, wie der Strohhalm nach dem der „Geblitzte“ greift, um den Kopf noch irgendwie aus der Schlinge zu ziehen. Ein heutiges persönliches Erlebnis soll kurz aufzeigen, wie schnell solche Fehler geschehen.

Ich wurde selbst angehalten im heutigen Vormittag im Rahmen einer Polizeikontrolle mit einem mobilen Messgerät. Mir wurde vorgeworfen, in einem 30er Bereich mit 45km/h unterwegs gewesen zu sein. Ich war davon überzeugt, auf Höhe des 30km/h-Schildes bereits rapide gebremst zu haben (davor: 50 km/h). Im Zuge der Diskussion mit den Polizeibeamten ergab sich nach etwa 10 Minuten, dass man bei der Messung tatsächlich etwas zu früh erfasst hat: Ich wurde bei einer Entfernung von ca. 176 Metern zum Kontrollpunkt erfasst, das erste 30km/h-Schild wurde bei ca. 130 Metern Entfernung erfasst. Im Ergebnis konnte ich dann, mit einer Entschuldigung versehen, wieder meines Weges fahren. Fehler kommen halt vor.

Nun ist es nicht jedermanns Sache, mit gleich mehreren Polizeibeamten vor Ort (in Ruhe!) zu diskutieren und umgehend eine Nachmessung der Umstände – hier: Position des Schildes – zu veranlassen. Aber eben dafür gibt es Juristen, die sich damit auskennen – und die wissen, wo Probleme bei der Messung liegen können. Daher: Man kann sich wehren, wenn man im Recht ist. Dazu gehört aber sicherlich auch, so zu fahren, dass man auf Anhieb wirklich weiß, ob der Vorwurf stimmen kann oder nicht. Wer einen Fehler vermutet, sollte dabei auf die Dokumentation achten, also z.B. darauf, fotografisch festzuhalten, wo genau der Messpunkt war und ggfs. wie die Gerätschaften aufgebaut waren.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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