Geschwindigkeitsüberschreitung: Spontane Äusserung „Ich war zu schnell“

Wer kennt die Situation nicht: Ein Autofahrer ist nach einem angeblichen Geschwindigkeitsverstoß von der Polizei angehalten worden und hat sich geäußert mit: „Stimmt, ich war zu schnell“. Im Bußgeldverfahren will er von der Äußerung aber nichts mehr wissen. Es stellt sich die Frage, ob diese Äußerung reicht, um eine Verurteilung wegen einer zu begründen.

Die Antwort gibt das Amtsgericht Dortmund (Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 6.2.2018, 729 OWi-261 Js 2511/17-379/17): Ihm hat diese Äußerung für eine Verurteilung des Betroffenen wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit nicht ausgereicht. Durch die Äußerung seien die Anforderungen an die zu treffenden Feststellungen nicht herabgesetzt. Nicht gereicht hat dem AG zudem eine polizeiliche der gefahrenen Geschwindigkeit des Betroffenen. Ohne konkrete Geschwindigkeitsfeststellungen müsse insbesondere ein besonderes Fahrverhalten festgestellt werden oder ein hierdurch bedingtes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer. Dies muss den Schluss nahelegen, dass die konkret gefahrene Geschwindigkeit zur Tatzeit den Umständen nicht angepasst gewesen ist.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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