Die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung kann der Tatrichter auf ein Geständnis des Betroffenen stützen, wenn er überzeugt ist, dass die Angaben zutreffend sind. Macht der Betroffene Angaben zu seiner Geschwindigkeit auf Grund eigener Wahrnehmungen, ist bei einer Schätzung oder dem Ablesen des eigenen nicht justierten Tachometers ein Sicherheitsabschlag vorzunehmen.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken im Fall eines Autofahrers, der vor Gericht eine Geschwindigkeitsüberschreitung eingeräumt hatte und in erster Instanz zu einem Fahrverbot verurteilt worden war.
Das OLG hob das Fahrverbot auf und begründete die Entscheidung damit, dass die eingeräumte Geschwindigkeit des Autofahrers nicht in voller Höhe berücksichtigt werden dürfe. Selbst bei standardisierten Messverfahren, die einen hohen Grad an Genauigkeit und Zuverlässigkeit beanspruchen könnten, würden zum Schutz des Betroffenen Toleranzabzüge vorgenommen. Ein solcher Sicherheitsabschlag sei deshalb erst recht dort angebracht, wo es sich um Angaben des Fahrers auf Grund seiner eigenen Schätzung oder der Anzeige des nicht justierten Tachos seines Pkw handele, die nur einen groben, ungenauen Wert vermitteln können. Es erscheine unter diesen Umständen völlig ausgeschlossen, dass das Gericht die exakte Geschwindigkeit von 150 km/h allein der geständigen Einlassung des Betroffenen entnehme (OLG Zweibrücken, 1 Ss 95/03).
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