Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren und Verwertung des GPS Signals einer im Polizeifahrzeug installierten Dash-Cam

Das , 1 RBs 212/18, konnte über die Frage der Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren und Verwertung des GPS Signals einer im Polizeifahrzeug installierten Dash-Cam befinden und hat dabei klar gestellt, dass es doch einige Bedenken hinsichtlich der schlichten Übernahme der auf diesem Weg „ermittelten“ Geschwindigkeitsdaten hat. Dabei hat das OLG auf einen Sachverständigen zurückgegriffen, der im Rahmen einer Veranstaltung zuvor zu dieser Frage Stellung genommen hatte. Hierbei stellt er klar, dass es eine zusätzliche Verifikation der Daten geben muss:

Soweit das Amtsgericht seine Überzeugung von der Richtigkeit der mittels GPS ermittelten Geschwindigkeit auf Ausführungen des „Sachverständigen Dr. X in einer Fortbildung“ gründet, entbehrt seine Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Priv.-Doz. Dr. X, Leitung Fachbereich Geschwindigkeit, von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt in Braunschweig hat im Rahmen einer durch den Senat organisierten Fortbildungsveranstaltung (…) zu Fragen aus dem Teilnehmerkreis nach der Zuverlässigkeit satellitenbasierter Geschwindigkeitsmessgeräte mündlich Stellung genommen. (…) Der Senat hat daher Veranlassung gesehen, Herrn Dr. X zu den Ausführungen des Amtsgerichts in den Gründen des angefochtenen Urteils anzuhören, woraufhin er mit E-Mail vom 30. Juli 2018 wie folgt Stellung genommen hat:

„(…) Es stimmt zwar, dass ich keine Bedenken habe gegen die Zuverlässigkeit von GPS-basierten Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen, jedoch nur, wenn diese gewisse Zusatzvoraussetzungen erfüllen. Insbesondere fordert das Dokument „PTB-Anforderungen PTB-A 18.16 Satellitenbasierte Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte“, dass die Angaben aus den GPS-Daten durch ein weiteres System zumindest plausibilisiert werden. In der Veranstaltung bei Ihnen am OLG Köln hatte ich als Beispiel ein Sensorsystem erwähnt, welches das GPS-Signal mit Signalen aus Dreh- und Beschleunigungssensoren koppelt, um so Signalausfälle oder -verfälschungen kompensieren oder wenigstens erkennen zu können. Ich denke, dass es technisch möglich sein könnte, basierend auf solch einem kombinierten Sensorsystem ein komplettes Geschwindigkeitsüberwachungsgerät zu konstruieren, welches die Fehlergrenzen und die weiteren Anforderungen einhält. (…)“

Oberlandesgericht Köln, 1 RBs 212/18

Es ist also durchaus möglich, auf die so erhobenen Daten „zuzugreifen“ – man muss aber feststellen, dass die Plausibilität der Daten zusätzlich abgesichert ist. Das schlichte Nutzen der von einer polizeilichen Dash-Cam erhobenen Daten ist dagegen nicht ausreichend.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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