Fahrverbot: Mehrfache Geschwindigkeitsüberschreitung muss kein „beharrliches Verstoßen“ sein

Allein aus dem Umstand, dass ein Fahrer sechs Voreintragungen im Verkehrszentralregister in Flensburg aufweist, von denen zwei als einschlägig zu bezeichnen sind, kann noch nicht ohne weiteres auf eine fehlende rechtstreue Gesinnung und damit auf „Beharrlichkeit“ geschlossen werden.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Lkw-Fahrers, der wegen einer zu einer Geldbuße und zu einem einmonatigen verurteilt worden war. Das Amtsgericht hatte dabei die Geldbuße mit der Begründung verdoppelt, der Lkw-Fahrer würde beharrlich gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verstoßen.

Das OLG hat diese Entscheidung aufgehoben, da nach seiner Ansicht ein „beharrliches Verstoßen“ aus den Urteilsgründen nicht zu entnehmen war. Der Vorwurf, beharrlich die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verletzt zu haben, besteht darin, dass der Fahrer durch die wiederholte Begehung von Verkehrsverstößen erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen „rechtstreuen Gesinnung“ und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Allerdings kann allein aus dem Umstand, dass der Fahrer sechs Voreintragungen aufweist, von denen zwei als einschlägig zu bezeichnen sind, nicht ohne weiteres auf eine fehlende rechtstreue Gesinnung geschlossen werden. Verkehrsverstöße kommen in verschiedenen Verkehrslagen bei unterschiedlicher Motivation vor. Es ist daher erforderlich, auch die Einzelheiten der Vortaten mit zu berücksichtigen. Das hatte das Amtsgericht nicht getan. Das OLG hat den Fall daher zur Aufklärung des Sachverhalts an die erste Instanz zurückverwiesen (OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2002).

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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