Fahrverbot: Ausnahmemöglichkeit für Feuerwehr- und Krankenwagen

Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenwagen können von einem ausgenommen werden.

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf kam einem Feuerwehrmann zugute, der mit seinem Motorrad innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Neben einer Geldbuße hatte ihm das Amtsgericht daraufhin verboten, für die Dauer eines Monats Kraftfahrzeuge aller Art zu führen.

Auf seine Rechtsbeschwerde änderte das OLG den Schuldspruch dahingehend ab, dass von dem Fahrverbot Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenwagen ausgeschlossen seien. Eine solche Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Fahrzeugarten sei nach dem Straßenverkehrsgesetz möglich. Die hier vom Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeugarten ließen sich nach Verwendungszweck, Ausrüstung und Bauart eindeutig von anderen Kraftfahrzeuggruppen abgrenzen. Die Ausnahme sei vorliegend auch gerechtfertigt. Der Feuerwehrmann müsse beruflich Einsatz- und Krankenwagen führen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit reiche hier die Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Fahrzeugarten als „Denkzettel“ aus. Das gelte umso mehr, als der Feuerwehrmann den Verkehrsverstoß bei einer Privatfahrt begangen hatte (OLG Düsseldorf, IV-2 Ss (Owi) 118/07-(Owi) 50/07 III).

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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