Fahrverbot: Ausnahme für ein bestimmtes Kfz ist nicht möglich, für Kfz-Gattung dagegen schon

Ein bestimmtes näher bezeichnetes Kfz kann vom nicht für einen bestimmten Zweck ausgenommen werden.

Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Das Amtsgericht (AG) hatte den Betroffenen wegen einer zu einer Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Von dem Fahrverbot ausgenommen hatte es ein bestimmtes Bestattungsfahrzeug, das der Betroffene bei seinem Beruf als Bestattungsunternehmer nutzte. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hatte beim OLG Erfolg.

Nach Ansicht des OLG könne ein bestimmtes näher bezeichnetes Kfz bei der Einschränkung des Fahrverbots nicht berücksichtigt werden. Dies sei keine „Kfz-Art“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Ebenso wenig sei der Fahrtzweck ein geeignetes Unterscheidungsmerkmal. Hier komme jedoch in Betracht, vom Fahrverbot das Führen einer bestimmten Fahrzeuggattung, nämlich Leichenwagen, auszunehmen. Dem OLG sei es aber verwehrt, eine eigene Sachentscheidung zu treffen. Das AG habe die Ausnahme vom Fahrverbot lediglich auf die Erklärungen des Betroffenen gestützt (der als Bestattungsunternehmer tätig und insofern auf den für berufliche Zwecke angewiesen sei, da der Markt im Bestattungswesen sehr umkämpft sei und es nicht zu allen Tages- und Nachtzeiten sicher gestellt werden könne, dass ein anderer Fahrer zur Verfügung stehe). Allein anhand dieser Mitteilung könne das OLG nicht prüfen, ob die getroffenen Feststellungen auf einer tragfähigen Beweisgrundlage beruhen würden. Das AG habe lediglich die Einlassung des Betroffenen wiedergegeben, ohne diese kritisch zu prüfen und zu würdigen. Hierzu sei es aber verpflichtet gewesen.

Nach Zurückverweisung der Sache an das AG hat dieses mit rechtskräftigem Urteil erneut ein Fahrverbot verhängt, davon jedoch „Bestattungsfahrzeuge für berufliche Zwecke als Bestattungsunternehmer“ ausgenommen. Der Betroffene hatte, wie das AG in seinem Urteil ausgeführt hat, durch „Vorlage geeigneter und ausreichender Unterlagen nachgewiesen, dass auf dem örtlichen Markt die Konkurrenzsituation sehr zugespitzt ist.“ Das reichte der Staatsanwaltschaft offenbar aus (OLG Naumburg, 1 Ss (B) 149/03; AG Gardelegen, 21.1 OWi 592 Js 18348/02 [100/02]).

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, Schutzrechten (GeschG/UrhG/Marken), IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.