Dauer der Fahrtenbuchauflage

Wenn eine Fahrtenbuchauflage angeordnet wurde besteht zum einen Streit darüber ob sie überhaupt angezeigt ist, aber – wenn dies akzeptiert wird – auch darüber in welchem zeitlichen Umfang dies angemessen ist. Betroffene neigen hier gerne dazu, die entsprechende Dauer vorschnell als „zu lang“ abzutun. Andererseits gibt es genügend Fälle, in denen über das Ziel hinaus geschossen wird.

Die Behörde hat die Dauer der Fahrtenbuchauflage hinreichend zu begründen und kann ohne Ermessensfehler auf die Schwere des Verkehrsverstoßes abstellen, der im bekannten Punktesystem zum Ausdruck kommt. Die Dauer der Fahrtenbuchauflage muss dann im Hinblick auf die Punktebewertung angemessen sein und darf keine übermäßige Belastung darstellen. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat etwa den Erlass einer 12-monatigen Fahrtenbuchauflage bereits bei einem mit einem Punkt bewerteten und erstmalig begangenen Verkehrsverstoß als verhältnismäßig angesehen. (OVG NRW; 8 B 233/18). Grundsätzlich gilt, dass beispielsweise die Dauer einer angeordneten Fahrtenbuchauflage von 9 Monaten keinen automatischen Bedenken begegnet (dazu Verwaltungsgericht Aachen, 10 L 1280/19).

Die Verwaltungsgerichte Aachen und Düsseldorf haben die zugehörige Rechtsprechung mit Beispielen anschaulich zusammen gefasst.

Ausführungen des VG Aachen zur Dauer der Fahrtenbuchauflage

Das Verwaltungsgericht Aachen (2 L 246/13) erklärt, dass es nicht auf die konkreten Umstände des EInzelfalls ankommt, sondern dass die vom Gesetzgeber vorgenommene abstrakte Wertung ausschlaggebend ist:

Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist schließlich auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Auferlegung des Fahrtenbuches für die Dauer von 18 Monaten ist nicht unverhältnismäßig. Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage und für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das Punktesystem in der Anlage 13 zur -Verordnung (FeV) zurückzugreifen und die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt,

vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12/94 -, NJW 1995, 2866; OVG NRW, Urteile vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 -, a.a.O. und vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 – bestätigt mit Beschluss des BVerwG vom 9. September 1999 – 3 B 94/99 -, NZV 2000, 386 – und OVG NRW Beschluss vom 27. Juli 2006 – 8 B 1224/06 -, juris.

Dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, wie etwa die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes nicht an. (…) Auch das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich in seiner Rechtsprechung bei der Gewichtung von Verkehrsverstößen in erster Linie an ihrer Einordnung durch den Bußgeldkatalog und der Punktebewertung nach der einschlägigen Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Bereits eine mit einem Punkt bewertete Verkehrsordnungswidrigkeit wird nach der oben aufgeführten Rechtsprechung nicht als ein unwesentlicher, sondern bereits als ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht eingestuft. Die Fahrtenbuchauflage ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr im Straßenverkehr und soll dazu beitragen, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß ohne Schwierigkeit möglich ist,

vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12/94 -,a.a.O.

Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit im hier in Rede stehenden Zusammenhang sind im Übrigen das erhebliche öffentliche Interesse an der Eindämmung von Gefährdungen, die aus dem Straßenverkehr herrühren, einerseits und der Lästigkeitswert einer Fahrtenbuchauflage andererseits in Rechnung zu stellen. Es liegt mit Blick hierauf nahe, dass bei Verkehrsverstößen des beschriebenen Gewichts die (rechtsstaatswidrige) Unverhältnismäßigkeit einer (zeitlich befristeten) Fahrtenbuchauflage eher selten festzustellen sein wird, zumal es der Halter in Händen hat, die Nutzung des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs stärker zu beobachten und in seinem Umfeld ggf. Vorkehrungen zu treffen, die ihm die Auferlegung weiterer Fahrtenbuchauflagen ersparen.

Ausführungen des VG Düsseldorf zur Dauer der Fahrtenbuchauflage

Bei Verwaltungsgericht Düsseldorf (14 L 1772/14) liest man dazu:

Die Straßenverkehrsbehörde handelt regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie ‑ wie vorliegend ‑ für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung jeweils geltende Punktesystem in der Anlage 13 zu § 40 FeV zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.1999 – 8 A 699/97 –, Rn. 21 ff., juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999 – 3 B 94.99 –, Rn. 2, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2013 – 8 B 836/13 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2014 ‑ 8 B 591/14 .

Demgemäß liegt die für die Fahrtenbuchauflage gewählte Dauer von 9 Monaten bei einem Verkehrsverstoß, der gemäß lfd. Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit einem Punkt zu bewerten ist (bzw. gemäß Ziffer 5.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung mit 3 Punkten im Verkehrszentralregister einzutragen gewesen wäre), ohne Weiteres innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge und begegnet im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 22, juris: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten bei mit drei Punkten bewertetem Verkehrsverstoß verhältnismäßig.

Auch die übrige Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass alles Erforderliche getan wird, um den bei Verkehrsverstößen oder Straftaten in Betracht kommenden Personenkreis so schnell wie möglich zu erfassen. Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage ist es, Kraftfahrer mit mangelnder zu den Verkehrsvorschriften zu ermitteln und geeignete Maßnahmen gegen sie ergreifen zu können. Die Effizienz behördlichen Handelns bei Sicherheitsgefahren wäre in Frage gestellt, wenn durch die Einlegung eines Rechtsmittels über einen längeren Zeitraum die Wirksamkeit der Maßnahme hinausgezögert werden könnte. Da das Führen eines Fahrtenbuches für die Antragstellerin auch keine allzu schwerwiegende Belastung mit sich bringt und über eine gewisse, mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinaus geht, überwiegt nach alledem das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse der Antragstellerin, zunächst von der Führung des Fahrtenbuches verschont zu bleiben.

Nur saisonal genutztes Motorrad

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 28.05.2015 entschieden, es sei nicht zu beanstanden, wenn die Behörde die Festsetzung einer gegenüber Personenkraftwagen längeren Dauer einer Fahrtenbuchauflage darauf stützt, dass der Verkehrsverstoß mit einem nur saisonal genutzten Motorrad begangen wurde.

Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage. Er ist Halter eines Motorrads, mit dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten wurde. Nachdem der Kläger keine Angaben zum Fahrer des Motorrads machte, der auch nicht anderweitig ermittelt werden konnte, ordnete das Landratsamt an, dass der Kläger für die Dauer von 15 Monaten ein Fahrtenbuch führen müsse. Da das Tatfahrzeug ein Motorrad war, setzte das Landratsamt dabei entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis für die Fahrtenbuchauflage eine um drei Monate längere Dauer fest als bei einem entsprechenden Verkehrsverstoß mit einem Personenkraftwagen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass Motorräder anders als Personenkraftwagen in der Regel nicht ganzjährig genutzt würden, mit der Fahrtenbuchauflage aber die gleiche Wirkung erzielt werden solle. Auch der Kläger habe sein Motorrad in den Wintermonaten jeweils durchschnittlich sechs Monate außer Betrieb gesetzt. Die gegen die Fahrtenbuchauflage gerichtete ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Gegen die vom Beklagten angestellten Ermessenserwägungen für die Festlegung der Dauer der Fahrtenbuchauflage war revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Der Beklagte bemisst die Dauer zu Recht grundsätzlich nach der Gewichtigkeit des Verkehrsverstoßes, dessen Täter trotz hinreichender Aufklärungsbemühungen nicht ermittelt werden konnte. Ebenso wenig war die Verlängerung der Fahrtenbuchauflage zu beanstanden, die der Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis vorsieht, wenn es sich bei dem Tatfahrzeug – wie auch im Falle des Klägers – um ein nur saisonal genutztes Motorrad handelt; ein solches Vorgehen genügt den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. In solchen Fällen dient die Bestimmung einer längeren Frist als bei typischerweise ganzjährig genutzten Personenkraftwagen dazu zu verhindern, dass die zum Schutz der Verkehrssicherheit ergangene Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, teilweise – nämlich in der Zeit der Stilllegung des Motorrads – leerläuft. Zugleich wird der Halter eines nur saisonal genutzten Motorrads durch die Fahrtenbuchanordnung während der Zeit ohnehin nicht belastet, in der er sein Fahrzeug außer Betrieb genommen hat.

BVerwG 3 C 13.14 – Urteil vom 28. Mai 2015 (Quelle: Pressemitteilung des Gerichts)

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, Schutzrechten (GeschG/UrhG/Marken), IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.