Das Verwaltungsgericht Aachen (2 K 37/14) hat klar gestellt, dass das wirksame und erfolgreiche Berufen auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage verhindert, wenn bei einer solchen geht es nicht um eine Strafe sondern vielmehr eine Sicherungsmaßnahme die hierdurch nicht berührt wird:
Der Halter eines Fahrzeugs kann auch nicht begehren, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er dieses Rechts zur Zeugnisverweigerung im Rahmen des eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahrens geltend gemacht hat. Die Rechte des betroffenen Fahrzeughalters, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen das Zeugnis verweigern zu können, bleiben gewahrt. Die Fahrtenbuchauflage stellt keine Sanktionierung dieses prozessualen Rechts dar. Ihr Zweck besteht allein darin, die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu gewährleisten und sicherzustellen, dass zukünftige Verkehrsverstöße nicht ungeahndet bleiben. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugsführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, widerspräche dieser Zwecksetzung
Es zeigt sich damit, dass eine erfolgreiche Verteidigung gegen die Verhängung von Punkten oder einem Fahrverbot durchaus mit der zu schluckenden Kröte einer – durchaus zu verkraftenden – Fahrtenbuchauflage verbunden sein kann.
Dazu bei uns: Voraussetzungen der Fahrtenbuchauflage
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