Keine Fahrtenbuchauflage bei Verstoss gegen die Fahrtenbuchauflage

Das VG Hannover (5 B 4932/10) hat festgestellt, dass jemand dem eine Fahrtenbauchauflage erteilt worden war und der nach Ablauf der Zeit das Fahrtenbuch nicht vorlegen kann, nicht (alleine deswegen) erneut eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden kann:

Eine erneute Fahrtenbuchführungspflicht hat die Nichtvorlage des Fahrtenbuchs hingegen nicht zur Folge. Hätte der Verordnungsgeber dies aus Gründen der Gefahrenabwehr so gewollt, hätte er in § 31 a StVZO die Möglichkeit der mehrmaligen Anordnung der Fahrtenbuchauflage im Falle des fehlenden Nachweises der (ordnungsgemäßen) Fahrtenbuchführung ausdrücklich regeln können und müssen.

Es drohen also wenn, dass und ein Punkt in Flensburg – aber kein erneutes Fahrtenbuch.

Interessant ist, wie sich ein Rechtsanwalt gegen eine Fahrtenbuchauflage zur Wehr setzen wollte: Er verwies darauf, dass er sein Auto auch Mitarbeitern und Mandanten zur Verfügung stellt. Er sah hier das Mandantengeheimnis gefährdet, da aus dem Fahrtenbuch erkennbar wäre, wer bei ihm Mandant ist. Das OVG Niedersachsen (12 LA 167/09) hat dieses Argument verworfen:

er Senat verweist zudem auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 26. Februar 2004 (a. a. O. mit Anmerkung von Steinhauff in juris vom 24.5.2004). Danach können Rechtsanwälte Angaben zu Teilnehmern und Anlass einer Bewirtung in der Regel nicht unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht verweigern. Das Gericht führt dazu mit einer überzeugenden Begründung aus, dass, selbst wenn mit den Angaben gegenüber dem Finanzamt die – unstreitig durch Art. 12 GG geschützte – anwaltliche Schweigepflicht berührt sein sollte, angesichts der vorzunehmenden Güterabwägung und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips die öffentlichen Auskunftsinteressen Vorrang verdienten. Dies gilt aber für den vorliegenden Fall erst recht, weil die Berufsausübung des Rechtsanwalts, wenn man sie denn überhaupt als betroffen ansieht, durch die Fahrtenbuchauflage jedenfalls deutlich schwächer tangiert wäre als durch die steuerrechtlich geforderten Angaben.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.