Fahrtenbuchauflage bei Verleihen des Fahrzeugs im Freundeskreis

Zur Fahrtenbuchauflage bei Verleihen des Fahrzeugs im Freundeskreis macht das Verwaltungsgericht Aachen (2 L 246/13) deutlich, dass es die Aufgabe des Fahrzeughalters ist, zur Aufklärung des in Rede stehenden Verstoßes mitzuwirken soweit ihm dies zumutbar ist. Dazu gehört dann auch, den Fahrer zu benennen oder den Täterkreis einzugrenzen sowie die Täterfeststellung durch Nachfrage im Kreis der potentiellen Nutzer des Fahrzeugs zu unterstützen. Zwar muss man, wenn man das Fahrzeug an Freunde überlässt, nicht akribisch Buch führen wie dies etwa ein Geschäftsbetrieb tun muss:

Zwar glaubt die Kammer den Vortrag des Klägers, dass er sein Fahrzeug dem Freundeskreis nicht gewerblich sondern kostenlos zur Verfügung stellt. Damit können die Grundsätze für die Verhängung von Fahrtenbuchauflagen für Geschäftsleute keine Anwendung finden,

vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2010 – 8 A 2401/09 –; 27. Januar 2010 – 8 A 291/09 – und vom 15. Oktober 2009 – 8 A 817/09 – sowie Urteil vom 31. März 1995 – 25 A 2798/93 – NWVBl. 1995,288; BayVGH, Beschluss vom 28. März 2008 – 11 ZB 06.2573 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2006 – 1 A 236/05 -, juris und OVG M.-V., Beschluss vom 26. Mai 2008 – 1 L 103/08 -, juris.


Aber: Wenigstens dann, wenn man durchaus regelmäßig ein Kraftfahrzeug verleiht, ist im Hinblick auf die damit verbundene Gefährdung zu erwarten, dass irgendwie nachgehalten wird, wer wann als Fahrer in Betracht kommt:

Kommt dies aber so regelmäßig vor, wie vom Antragsteller selbst bei der Anhörung vor Erlass der Fahrtenbuchauflage vorgetragen, kann sich schon – etwa wegen der Schadensabwicklung von Unfällen oder zur Äußerung in Bußgeldverfahren die Notwendigkeit ergeben, sich selbst Aufzeichnungen zum Fahrer zu machen. Denn sollte kein vorliegen, dürfte es wie das vorliegende Verfahren zeigt, nach dem Erinnerungsvermögen schwierig sein, die Person zu benennen, die zu dem von der Bußgeldbehörde genannten Zeitpunkt ein bestimmtes Fahrzeug genutzt hat bzw. zumindest die Person genannt werden kann, der das Fahrzeug zugerechnet werden kann.

Damit aber schliesst sich dann auch die Zange, denn wer es nur hin und wieder tut, dem wird das Gericht vorhalten, dass er sich erinnern können müsste bei solchen Ausnahmefällen die ja nicht so oft vorkommen. Hier muss dann plausibel dargelegt werden können, warum man sich trotz seltener Verleihvorgänge nicht erinnert.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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