Fahrtenbuchauflage bei Falschangaben

Bei falschen Angaben zum Fahrer kann Fahrtenbuchpflicht verhängt werden : Die Straßenverkehrsbehörde kann nach einem Verkehrsverstoß den Pkw-Halter zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichten, wenn dieser falsche Angaben zur Person des Fahrers macht. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt hervor. Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Fahrzeug wegen einer aufgefallen war. Bei der Anhörung gab der Halter Namen und Adresse einer Person an, die das Auto gefahren haben sollte. Die Angaben erwiesen sich jedoch als falsch, die genannte Person gab es gar nicht. Die Behörde verpflichtete daraufhin den Halter des Pkw, ab sofort für die Dauer eines Jahres ein Fahrtenbuch zu führen. Hiergegen erhob dieser Widerspruch und wandte sich an das Gericht.

Das VG bestätigte die Maßnahme der Behörde jedoch als rechtmäßig. Sei es nach einem Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich, den Fahrer zu ermitteln, könne dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden, wenn dieser nicht das ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen habe. So liege der Fall hier. Es sei davon auszugehen, dass der Betreffende zur Person des Fahrers im Tatzeitpunkt unrichtige Angaben gemacht habe. Er dürfe deshalb durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (VG Neustadt, 3 L 677/06.NW).

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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