Fahreridentifikation: Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen

Die von Wohn- und Geschäftsräumen sowie die von Unterlagen stellen einen Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung dar, wenn ein geringfügiges Delikt vorliegt und der Täter erstmalig in Erscheinung tritt.

Hierauf wies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hin. Nach seiner Vorgabe sind der Durchsuchung andere geeignete Mittel vorzuziehen, wenn es um die Identifikation der für die verantwortlichen Person geht. Erfolgt die Durchsuchung zudem wegen einer mutmaßlich von einem Dritten (hier: Sohn) begangenen Ordnungswidrigkeit und betrifft sie private Wohnräume des Beschwerdeführers (hier: Vater), steht der Eingriff in seiner Verhältnismäßigkeit nicht im Einklang mit den rechtmäßig verfolgten Zielen (EGMR, 41604/98).

Hinweis: An dieser Entscheidung muss sich in Zukunft die Praxis messen, wenn im OWi-Verfahren Durchsuchung und Beschlagnahme angeordnet werden sollen.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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