Das BVerfG (2 BvR 901/09) hat heute die Annahme einer Verfassungsbeschwerde abgelehnt, in der sich ein Fahrlehrer dagegen gewehrt hat, wegen des Telefonierens mit dem Handy sanktioniert zu werden (wobei der Fahrlehrer während der Fahrt der Fahrschülerin nicht selber gefahren ist). Dazu das BVerfG:
Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 40 Euro wegen verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs verurteilt. Er hatte während einer Fahrstunde einer Fahrschülerin, die das Fahrzeug lenkte, als Fahrlehrer ein Mobiltelefon benutzt.
Das Oberlandesgericht verwarf seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Durch die obergerichtliche Rechtsprechung sei bereits geklärt, dass ein Fahrlehrer bei Fahrten zur Vorbereitung oder Ablegung der Prüfung als verantwortlicher Führer des Fahrzeugs gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gelte und daher den gleichen straßenverkehrsrechtlichen Ge- und Verboten wie der das Fahrzeug steuernde Fahrschüler unterliege. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.
Vorausgegangen war eine Entscheidung des OLG Bamberg (2 Ss OWi 127/09), die auszugsweise im Beck-Blog zu lesen ist.
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