Augenblicksversagen – Zum Vorliegen des Augenblicksversagens

Unter einem „Augenblicksversagen“ kann nur ein sehr kurzfristiges Fehlverhalten bzw. Außerachtlassen der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verstanden werden.

Urteil, OLG Hamm  3 Ss OWi 518/04 Die Verhängung des Regelfahrverbotes von einem Monat gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 Bußgeldkatalogverordnung erweist sich ebenfalls als rechtsfehlerfrei.

Die Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Abs. 2 S. 2 Bußgeldkatalogverordnung indiziert grundsätzlich das Vorliegen eines beharrlichen Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, so dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (vgl. BGH NJW 1992, 1397). Für eine Einzelfallprüfung, ob trotz Vorliegens der vorgenannten Voraussetzungen eine beharrliche Pflichtverletzung nicht vorliegt, bleibt nur eingeschränkt Raum. Andererseits ist auch bei Vorliegen des Regelfalles nach § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV die Verhängung des Fahrverbotes nicht zwingend vorgesehen, sondern kommt nur „in Betracht“. Das bedeutet, dass der Tatrichter auch bei der Verhängung des Fahrverbotes wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes die Umstände des konkreten Einzelfalles in subjektiver und objektiver Hinsicht bei der Bewertung und Entscheidung zu berücksichtigen hat (vgl. BGH a.a.O.). \r\n

Bei der Prüfung, ob eine beharrliche Pflichtverletzung vorgelegen hat, sind die Grundsätze, die der zum sogenannten „Augenblicksversagen“ bei der Prüfung der Frage, ob eine grobe Pflichtverletzung gegeben ist (vgl. BGH NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 527) aufgestellt hat, entsprechend anzuwenden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1999, 374; BayObLG NZV 2001, 46; OLG Braunschweig NZV 1999, 303; OLG Köln NZV 2001, 442; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 25 StVG Randziffer 15). Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der vorgenannten Entscheidung ist eine grobe Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG nicht gegeben, wenn die dem Kraftfahrzeugführer vorgeworfene Ordnungswidrigkeit auf einem Augenblicksversagen beruht, das auch bei einem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer nicht immer vermieden werden kann. Einen solchen Fall hat der Bundesgerichtshof angenommen, wenn eine auf dem Übersehen eines Verkehrsschildes beruht, hat aber klargestellt, dass dies dann nicht gilt, wenn gerade das Übersehen des Verkehrsschildes auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht. \r\n

Unter einem „Augenblick“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch eine sehr kurze Zeitspanne zu verstehen. Unter einem „Augenblicksversagen“ kann daher auch nur ein sehr kurzfristiges Fehlverhalten bzw. Außerachtlassen der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verstanden werden. \r\n

Von einem nur kurzfristigen Versagen des Betroffenen im Sinne einer lediglich momentanen Unaufmerksamkeit kann im vorliegenden Verfahren, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht die Rede sein. Nach den Urteilsfeststellungen tauchte das die Geschwindigkeit herabsetzende Verkehrszeichen für den Betroffenen nicht etwa überraschend auf, sondern war bereits aus einer Entfernung von etwa 80 Metern gut zu erkennen. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h hätte er dieses Verkehrszeichen fast 6 Sekunden und selbst bei einer Geschwindigkeit von 55 km/h (15,28 m/s) noch etwas mehr als 5 Sekunden in seinem Blickfeld gehabt. Eine solche Zeitspanne kann jedenfalls im Straßenverkehr, in dem sich sowohl die Beschilderung als auch das Verkehrsgeschehen ständig ändern können, nicht mehr als bloßer Augenblick angesehen werden. Die Unaufmerksamkeit eines Kraftfahrers während eines Zeitraumes von 5 bis 6 Sekunden, die zur Folge hat, dass dieser ein Verkehrszeichen übersieht, auf das er während dieses Zeitraumes freie Sicht hatte, kann daher nicht mehr nur als leichte Fahrlässigkeit angesehen werden, die auch von einem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer nicht immer vermieden werden kann. Sie geht vielmehr darüber hinaus und rechtfertigt den Vorwurf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit. \r\n

Das Amtsgericht hat auch zu Recht in dem Umstand, dass die Geschwindigkeitsmessung nur 71 Meter nach dem Verkehrszeichen 274.1 erfolgt ist, keinen Grund gesehen, im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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