Abstandsverstoß: Keine 3 Sekundenregel – einmaliger kurzzeitiger Abstandsverstoss genügt für Bußgeld

Das Oberlandesgericht Hamm (3 RBs 264/14) hat entschieden, dass es keine „3-Sekunden-Regel“ bei Abstandsverstößen gibt:

  1. Tatbestandsmäßig im Sinne einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO; § 24 StVG handelt bereits, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeld-Tatbestand gewährten Abstand unterschreitet.
  2. Auf das Vorliegen einer nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung kommt es dagegen nur dann an, wenn Verkehrssituationen in Frage stehen, wie etwa das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder der abstandsverkürzende Spurwechsel eines dritten Fahrzeugs, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könne.

Das bedeutet: Das OLG Hamm ist der Auffassung, dass man – entgegen einer verbreiteten Meinung – bereits bei einem ersten und kurzzeitigen Abstandsverstoss mit einem belegt werden kann. Der Abstandsverstoss muss gerade nicht mindestens 3 Sekunden andauern oder über eine gewisse Strecke stattfinden („140 Meter Regel“).

Vorab: Die Entscheidung des OLG ist inhaltlich durchaus vertretbar, sie überrascht aber durchaus, wenn dort erklärt wird, dass dies sogar der ständigen Rechtsprechung entspricht.

Auseinandersetzung mit frührer Rechtsprechung

So wird etwa zu früheren Rechtsprechung des OLG Hamm ausgeführt:

Auch der Rechtsprechung des 1. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm kann eine Einschränkung des Tatbestandes oder der Rechtsfolgen der vorwerfbaren Unterschreitung des zulässigen Sicherheitsabstandes in dem Sinne, dass stets eine nicht nur ganz vorübergehende Abstandsunterschreitung vorliegen müsse, bei zutreffender Betrachtung nicht entnommen werden. Das Oberlandes-gericht Hamm hat in seinen Beschlüssen vom 30.08.2012 (NZV 2013, 203) und vom 09.07.2013 (NStZ-RR 2013, 318) vielmehr betont, dass es auf das Vorliegen einer nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung nur dann ankomme, wenn Verkehrssituationen in Frage stünden, wie etwa das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder der abstandsverkürzende Spurwechsel eines dritten Fahrzeugs, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könne (OLG Hamm, NStZ-RR 2013, 318 m.w.N.; so auch OLG Rostock, Beschluss v. 18.08.2014 – 21 Ss OWi 144/14 (juris)). Eine solche Fallkonstellation, die i.Ü. nur die Frage der Vorwerfbarkeit einer tatbestandsmäßigen Abstandsunterschreitung bzw. deren Begehung durch Unterlassen (der Wiederherstellung des erforderlichen Sicherheitsabstandes) betreffen würde, hat das Amtsgericht hier aber mit nach-vollziehbarer und fehlerfreier Beweiswürdigung – für den Senat als Rechtsbeschwer-degericht bindend – tatrichterlich ausgeschlossen.

Wenn man sich allerdings die Entscheidung des OLG Hamm vom 09.07.2013 ansieht, liest man dort zum Sachverhalt

Das Amtsgericht hat ausgeschlossen, dass ein anderes Fahrzeug vor dem Betroffenen eingeschert war.

Inwieweit es dort also darum gegangen sein soll, dass jemand plötzlch abbremst oder ausschert vermag sich mir nicht zu erschliessen. Vielmehr, wenn man die Kernaussagen gegenüber stellt, ergeben sich Fragen. So liest man in der aktuellen Entscheidung:

Tatbestandsmäßig im Sinne einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung (…) handelt nämlich bereits, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeld-Tatbestand gewährten Abstand unterschreitet

In der Entscheidung vom 09.07.2013 liest man dazu:

Insbesondere ist die Annahme des Amtsgerichts, dass eine Abstandsunterschreitung auf einer Messstrecke von 123 m den Bußgeldtatbestand (…) erfülle, wenn der vorwerfbare Verstoß mindestens 3 Sekunden angedauert hat, rechtlich nicht zu beanstanden.

Weiterhin führte das OLG seinerzeit dann aus:

Für die Ahndung eines Abstandsverstoßes ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wie auch der Obergerichte erforderlich, dass die Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorübergehend ist. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es Situationen geben kann, wie z.B. das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder einen abstandsverkürzenden Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeugs, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könnte (OLG Hamm NZV 1994, 120; OLG Koblenz, Beschl. v. 02.05.2002 – 1 Ss 75/02 = BeckRS 2002, 30257446; OLG Koblenz, Beschl. v. 10.07.2007 – 1 Ss 197/07 = BeckRS 2008, 08770; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 4 Rdn. 22).

Allerdings sagt das OLG in der früheren Entscheidung eben nicht, dass das Ausscheren oder Abbremsen des Vordermanns notwendig ist, sondern vielmehr, dass diese (nicht nachprüfbare!) Situation zu bedenken ist und daher die Mindestdauer des Verstosses zwingend ist. Diesen Punkt missversteht das OLG Hamm in seiner aktuellen Entscheidung.

3 Sekunden Regel ja oder nein?

Nach dem OLG Koblenz sagt nun auch zumindest der 3. Senat des OLG Hamm, dass eine „3 Sekunden Regel“ nicht existiert. Die Diskussion wird an dieser Stelle neu belebt, eine Klärung ist aktuell nicht in Sicht.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, Schutzrechten (GeschG/UrhG/Marken), IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.