Drohender Verlust des Arbeitsplatzes kann ein Absehen vom Fahrverbot gebieten.
Urteil OLG Hamm 3 Ss OWi 601/04
Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hält der rechtlichen Überprüfung dagegen nicht Stand. Die Ausführungen des Amtsgerichts hierzu sind unklar und widersprüchlich. Das Amtsgericht stellt nämlich einerseits fest, dass der Arbeitgeber des Betroffenen mitgeteilt habe, dass der Betroffene im Falle eines längeren Fahrverbotes als einem Monat mit einer Kündigung rechnen müsse. Angesichts dieser Feststellung des Amtsgerichts besteht eine ernstliche Gefahr für den Bestand des Arbeitsplatzes des Betroffenen im Falle der Verhängung eines die Dauer von einem Monat überschreitenden Fahrverbotes. Bereits eine solche ernsthafte Gefahr reicht aber aus, um eine unzumutbare Härte, die der Verhängung eines Fahrverbotes entgegensteht, zu begründen (BVerfG NJW 1995, 1541). Mit dieser Wertung setzt sich das Amtsgericht aber in Widerspruch, wenn es im Rahmen der Bemessung der Dauer des Fahrverbotes ausführt, dass es angesichts der dem Betroffenen einzuräumenden 4-Monatsfrist weniger wahrscheinlich erscheine, dass dem Betroffenen tatsächlich eine rechtmäßige Kündigung drohe. Diese Bewertung des Amtsgerichts ist angesichts der im Rahmen der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen getroffenen Feststellungen zur drohenden Kündigung bei einer einen Monat übersteigenden Dauer des Fahrverbotes nicht nachvollziehbar und mit dieser Feststellung nichtvereinbar. Denn danach kann der Betroffene gerade zu keinem Zeitpunkt ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen für die Dauer von mehr als einem Monat auf seine Fahrerlaubnis verzichten, so dass ihm das Wahlrecht aus § 25 Abs. 2 a StVG nicht weiterhilft. Bereits deshalb war das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, und zwar angesichts der Wechselwirkung von Fahrverbot und Höhe der verhängten Geldbuße insgesamt.
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