Absehen vom Fahrverbot: Gericht muss Begründung liefern

Das Kammergericht (3 Ws (B) 95/16) hat die Tücken eines Fahrverbots nach einem Bußgeldbescheid aufgezeigt: Wenn der Amtsrichter nämlich überzeugt wurde, dass vom abzusehen ist, ist die Nummer noch lange nicht durch. Vielmehr kann ein Rechtsmittel durchaus erfolgreich sein. So hat das KG klargestellt, dass das Absehen vom Fahrverbot wegen angedrohter Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht Stand hält, wenn das Gericht seine Feststellungen ausschließlich auf die durch ein verlesenes Schreiben des Arbeitsgebers untermauerten Angaben des Betroffenen stützt. Zu Verlangen ist, dass die Urteilsgründe eine kritische Auseinandersetzung dahin bieten, ob wirklich der Verlust des Arbeitsplatzes droht oder durch nur durch das Fahrverbot bedingte berufliche Nachteile oder gar nur Unbequemlichkeiten im Raum stehen. Vorliegend hatte der Richter sich hiermit nicht ausreichend im Urteil beschäftigt, die Entscheidung wurde aufgehoben.

Aus der Entscheidung:

Denn jedenfalls rechtfertigen auch die als Ergebnis der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen nicht, vom Fahrverbot abzusehen.

a) Nach der auch von den Gerichten zu beachtenden Vorbewertung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 1 BKatV ist eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG bei der hier abgeurteilten Verkehrsordnungswidrigkeit indiziert, die zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass sie regelmäßig zur Anordnung eines Fahrverbotes als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme Anlass gibt (BGHSt 38, 125 und 231; BayObLG VRS 104, 437; ständige Rspr. des Senats). Diese Bindung der Sanktionspraxis dient der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen (BVerfG NZV 1996, 284).

b) Folgerichtig ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass aufgrund der rechtskräftigen Feststellungen (nach §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1, 26a StVG iVm § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV iVm Tabelle 1 lfdNr. 11.3.6) wegen einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (hier: die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 50%) neben der Anordnung einer Geldbuße die Verhängung eines Regelfahrverbots indiziert war. Dies lässt sich den insoweit sehr knappen Urteilsgründen noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen.

c) Die Begründung, trotz des Vorliegens einer groben Pflichtverletzung vom Fahrverbot abzusehen, hält rechtlicher Überprüfung aber nicht stand.

aa) Zwar kann von der Anordnung eines Fahrverbotes auch dann abgesehen werden, wenn entweder besondere Ausnahmeumstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von § 4 BKatV erfasste Normalfall vorliegt oder wenn eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände, die in ihrer Gesamtheit eine Ausnahme zu begründen vermögen, oder wenn durch die Anordnung eines Fahrverbots bedingte erhebliche Härten oder gar eine Härte außergewöhnlicher Art eine solche Entscheidung als nicht gerecht erscheinen lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1996 – 3 Ws (B) 445/96 -), wie etwa den Verlust des Arbeitsplatzes bei einem oder dem Existenzverlust bei einem Selbstständigen (Senat, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 – 3 Ws (B) 42/15 – und vom 22. März 2015 – 3 Ws (B) 132/15 –).

Dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum sind jedoch der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit wegen enge Grenzen gesetzt und die gerichtlichen Feststellungen müssen die Annahme eines Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BGH NZV 1997, 525, 526; Senat, Beschlüsse vom 2. Juni 2014 – 3 Ws (B) 285/14 -, vom 22. September 2004 – 3 Ws (B) 418/04 -, in VRS 108, 286 m.w.N.).

Hierbei ist auch in Rechnung zu stellen, dass einem Betroffenen zuzumuten ist, durch eine Kombination von verschiedenen Maßnahmen ( eines Fahrers, Benutzung anderer Verkehrsmittel usw.) die Zeit eines Fahrverbots zu überbrücken und für die finanziellen Belastungen notfalls einen Kredit aufzunehmen (vgl. Senat VRS 127, 259; OLG Frankfurt DAR 2002, 82).

Ferner muss Berücksichtigung finden, dass ein Kraftfahrzeugführer, der ein Fahrverbot durch mangelnde Verkehrsdisziplin riskiert, nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht geltend machen kann, auf den angewiesen zu sein (vgl. zuletzt Senat, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 – 3 Ws (B) 42/15 – und 22. März 2015 – 3 Ws (B) 132/15 -, VRS 127, 74; 117, 197). Gleiches gilt für die durch das Fahrverbot bedingte Einschränkung der Mobilität und beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteile; auch sie sind als häufige Folgen hinzunehmen, ohne dass schon deshalb ein Absehen vom Fahrverbot gerechtfertigt wäre (vgl. Senat VRS 127, 259; 108, 286; 108, 288; OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 344).

Des Weiteren darf nicht übersehen werden, dass nach Einführung des § 25 Abs. 2a StVG mit der für einen unvorbelasteten Betroffenen bestehenden Möglichkeit, den Beginn der Wirksamkeit des Verbots in einem Zeitraum von vier Monaten selbst zu bestimmen, ein noch strengerer Maßstab an die tatrichterlichen Feststellungen der außergewöhnlichen Härte anzulegen ist (vgl. OLG Frankfurt DAR 2002, 82).

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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