Zur Entziehung der Fahrerlaubnis

Entscheidend für die charakterliche Ungeeignetheit ist das Maß einer bei der Anlasstat verursachten Verkehrsgefährdung im Zusammenhang mit einer prognostischen Würdigung der Persönlichkeit des Täters.

4 Ss 388/04, OLG HammDie Ausführungen des Amtsgerichts, wonach „die Verhängung einer sowie die Wiedererteilung der … mit 1 Jahr und 6 Monaten tat- und schuldangemessen“ erschien, lässt besorgen, dass das Amtsgericht den Charakter der Maßnahme als Maßregel verkannt hat. Zweck einer Maßregel ist es, unabhängig von der Schuld gefährliche Täter zu bessern oder die Allgemeinheit vor ihnen zu schützen. Bei der Bemessung der Sperrfrist im Einzelfall kommt es allein darauf an, wie lange die Ungeeignetheit i.S.d. § 69 Abs. 1 StGB voraussichtlich bestehen wird (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 69 a Rdnr. 15 m.w.N.). Bei charakterlicher Ungeeignetheit, wie im vorliegenden Fall, hat die Tatschuld nur mittelbar Bedeutung, als sie Rückschlüsse auf den Grad der Ungeeignetheit zulässt (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., Rdnr. 17). Entscheidend ist das Maß einer bei der Anlasstat verursachten Verkehrsgefährdung im Zusammenhang mit einer prognostischen Würdigung der Persönlichkeit des Täters (vgl. BGHSt 7, 303; VRS 37, 423). \r\n

Soweit das Amtsgericht die Dauer der Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten als s c h u l d a n g e m e s s e n bezeichnet, ist diese Erwägung im Hinblick auf den verschuldensunabhängigen Charakter der Maßregel zwar rechtsfehlerhaft, darauf beruht das Urteil indes nicht. Angesichts der vom Amtsgericht festgestellten zahlreichen verkehrsrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten, der bereits in zwei Fällen erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungswege, die den Angeklagten offensichtlich nicht hinreichend beeindruckt hat, und der in der abgeurteilten Tat zutage getretenen groben Verkehrsgefährdung durch den Angeklagten, die zu einem schweren Verkehrsunfall geführt hat, schließt der Senat aus, dass das Amtsgericht bei Beachtung des verschuldensunabhängigen Charakters der Maßregel auf eine kürzere Sperrfrist erkannt hätte.
Abgesehen davon hätte der Senat auch gemäß § 354 Abs. 1 a StPO von der Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch abgesehen.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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