Verkehrsrecht: Aufbauseminar für Fahranfänger wegen Verkehrsverstoß als Radfahrer

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2013 hat das Verwaltungsgericht Aachen (3 L 571/13) unterstrichen, dass bei Verkehrsverstößen daran zu denken ist, dass es bei der Bewertung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen kein ausschlaggebendes Argument ist, dass ein schwerwiegender Verkehrsverstoss mit einem anderen Fahrzeug als einem Kraftfahrzeug begangen wurde. Vorliegend ergab sich hieraus die zwingende Teilnahme an einem Aufbauseminar, weil mit einem eine rote Ampel ignoriert wurde.


Aus der Entscheidung:

Die Kammer teilt ferner nicht die Rechtsauffassung der Antragstellerin, der Rotlichtverstoß könne nicht zur Grundlage für die Anordnung eines Aufbauseminars für Fahranfänger gemacht werden dürfen, wenn er (nur) mit dem Fahrrad begangen werde. Denn nach dem Wortlaut des Kataloges in Ziffer 2.1 der Anlage 12 zu § 34 Abs. 1 FeV ist die Bewertung einer Ordnungswidrigkeit als schwerwiegende Zuwiderhandlung unabhängig davon, ob der jeweilige Verstoß mit einem Kraftfahrzeug oder einem Fahrrad begangen wurde. Der Behörde steht insoweit kein Spielraum zu. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat selbst eine Bewertung der Verstöße unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit vorgenommen, indem er Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich nur dann zum Anlass für Maßnahmen nach § 2a StVG nimmt, wenn diese im Verkehrszentralregister einzutragen sind (§ 2a Abs. 2 Satz 1 StVG). Das ist nur bei Verhängung einer Geldbuße von mindestens 40 EUR der Fall. Mit der Höhe der Geldbuße kommt eine gewisse Schwere und die Gefährlichkeit des Verkehrsverhaltens zum Ausdruck.

Der Normgeber hat die unterschiedlichen Arten der Verkehrsteilnahme (motorisierte Fahrzeuge/Fahrradfahrer/Fußgänger) lediglich in der Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV – berücksichtigt (vgl. z.B. §§ 2, 3 BKatV). Im Bußgeldkatalog ist der Rotlichtverstoß eines Kraftfahrzeugführers mit einem Regelsatz von 90 EUR Geldbuße belegt (Nr. 132 BKat). Gemäß § 3 Abs. 6 BKat-V ist der Regelsatz, sofern er mehr als 35 EUR beträgt, bei Verkehrsverstößen nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer grundsätzlich um die Hälfte zu ermäßigen. Diese Beträge gehen von einer fahrlässigen Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus (§ 1 Abs. 2 BKat-V). Andernfalls steht der Behörde ein Ermessen zu, die Regelsätze nach oben oder unten zu ändern oder stattdessen eine Verwarnung auszusprechen (vgl. §§ 1, 2 BKat-V). Damit ist den unterschiedlichen Gegebenheiten im Einzelfall ausreichend Rechnung getragen.

Die Wertung des Verordnungsgebers, dass etwa auch Fahrradfahrer, die einen Rotlichtverstoß begehen, typischerweise ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential darstellen, ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der daran anknüpfenden Maßnahmen und unter Beachtung des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden.

Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 2008 – 10 S 1669/07 -, juris Rdnr. 25 ff.; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Bschluss vom 23. November 2011 – 9 K 2511/11 -, juris, Rdnr. 5.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, Schutzrechten (GeschG/UrhG/Marken), IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.