Tätlichkeiten eines Autofahrers, die im Zuge mit dem Führen eines Kfz stehen, weisen in aller Regel auf eine äußerst bedenkliche Fehlentwicklung hin. Diese gebietet in aller Regel die Verhängung eines Fahrverbots nach § 44 StGB.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall eines Autofahrers, der einen Lkw-Fahrer mehrmals ins Gesicht geschlagen hatte. Grund war die Weigerung des Lkw-Fahrers, sein Fahrzeug wegzufahren (OLG Karlsruhe, 1 Ss 60/05).
Hinweis: In vergleichbaren Fällen kann der Angeklagte froh sein, wenn „nur“ ein Fahrverbot gegen ihn verhängt wird. Denn derartige Übergriffe können auch die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69a StGB rechtfertigen (OLG Karlsruhe, 4 Ws 152/79).
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