Fahrverbot für verbotenes Telefonieren beim Autofahren

Gegen einen u. a. wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren verkehrsordnungswidrig
vorbelasteten Verkehrsteilnehmer kann bei einer erneuten einschlägigen Verkehrsordnungswidrigkeit ein einmonatiges verhängt werden.

Das hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm (3 RBs 256/13) mit Beschluss vom 24.10.2013 entschieden und damit die Rechtsbeschwerde des 27 Jahre alten Betroffenen aus Hannover gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Lemgo zurückgewiesen.

Der im Außendienst/Vertrieb beschäftigte Betroffene fuhr am 18.02.2013 mit
seinem Pkw durch Bad Salzuflen und benutze während der Fahrt ein Mobiloder Autotelefon, das er in der rechten Hand an das rechte Ohr hielt. Für diesen vorsätzlichen Verkehrsverstoß wurde er vom Amtsgericht mit einer Geldbuße von 80 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot belegt. Dabei berücksichtigte das Amtsgericht zu Lasten des Betroffenen sieben im Verkehrszentralregister eingetragene frühere Verkehrsverstöße, u.a. 3 wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren.

Die vom Betroffenen gegen die erstinstanzliche Verurteilung eingelegte
Rechtsbeschwerde ist erfolglos geblieben. Der 3. Senat für Bußgeldsachen
des Oberlandesgerichts Hamm hat insbesondere auch das gegen den Betroffenen
ausgesprochene Fahrverbot bestätigt. Mit der im Bußgeldkatalog vorgesehenen
Geldbuße habe der Verkehrsverstoß des Betroffenen nicht angemessen
geahndet werden können. Ein Fahrverbot könne auch wegen beharrlicher
Pflichtverletzung, wenn Verkehrsvorschriften aus mangelnder
Rechtstreue missachtet würden, erlassen werden.

Insoweit könne im Einzelfall bereits die wiederholte Begehung für sich genommen eher geringfügiger Verkehrsverstöße, wie das verbotswidrige Benutzen eines Mobil- oder Autotelefons, die Anordnung eines Fahrverbots rechtfertigen. Beim Betroffenen
sei von einer beharrlichen Pflichtverletzung auszugehen. Im engen zeitlichen
Abstand von weniger als 12 Monaten sei der Betroffene dreimal wegen verbotenen
Telefonierens beim Autofahren rechtskräftig verurteilt worden. Hinzu
kämen drei weitere Verurteilungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen
in einem Zeitraum von insgesamt nur zweieinhalb Jahren seit der ersten
rechtskräftigen Verurteilung im September 2010.

Bei diesen Verurteilungen sei der Betroffene zudem jeweils mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt worden, zuletzt nur ca. 5 Monate vor der zu ahndenden Tat. In ihrer Gesamtheit offenbarten die Taten eine auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhende
Unrechtskontinuität, so dass das wegen beharrlicher Pflichtverletzung verhängte
Fahrverbot nicht zu beanstanden sei.

Quelle: Pressemitteilung des Gerichts

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, Schutzrechten (GeschG/UrhG/Marken), IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.